Intranet-Regelung im Urheberrecht fĂĽr den Bildungsbereich bis 2008
Mit dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes gilt der so genannte Wissenschaftsparagraph nun bis Ende 2008; die Länder hatten für eine längere Dauer der Regelung plädiert.
Mit dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (PDF-Datei) am 10. November gilt die umstrittene Intranet-Regelung für den Bildungsbereich nun zunächst bis Ende 2008. Es geht um Paragraph 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wonach Lehrer und Wissenschaftler "kleine Teile" von Werken ausschließlich einem "bestimmt abgegrenzten Bereich von Unterrichtsteilnehmern" in einem Intranet "öffentlich zugänglich" machen dürfen. Sie gilt auch für Personen im Rahmen ihrer "eigenen wissenschaftlichen Forschung". Der Gesetzgeber hatte die Klausel im Rahmen des so genannten ersten Korbs der Urheberrechtsreform 2003 eingeführt und durch Paragraph 137k UrhG ursprünglich bis Ende Dezember 2006 befristet. Das fünfte Änderungsgesetz zum UrhG verlängert den Wissenschaftsparagraphen nun gemäß einem Votum des Bundestags vom Frühsommer bis Ende 2008.
Das federführende Bundesjustizministerium hatte sich nach einer Evaluierung im Frühjahr zunächst dafür stark gemacht, die Intranet-Regelung bis Ende 2009 laufen zu lassen. Es räumte ein, dass die Rechtsunsicherheit für den Einsatz des Intranet an Schulen und Hochschulen bislang hoch gewesen sei. Dies habe hauptsächlich daran gelegen, dass noch nicht einmal Gesamtverträge mit den Verwertungsgesellschaften über die Abgeltung der in der Regelung vorgesehenen Vergütung der Urheber und sonstigen Rechteinhaber bestehen. Solche Vereinbarungen sollten damals nun "kurzfristig" abgeschlossen werden. Erst dann sei die tatsächliche Nutzung des Paragraphen hinreichend zu erfassen und über sein endgültiges Schicksal zu entscheiden.
Auch die Länder hatten im Bundesrat einstimmig die Position vertreten, dass der Wissenschaftsparagraph bis Ende 2009 getestet werden müsse. Die Parlamentarier folgten bei den abschließenden Lesungen des Änderungsgesetzes Ende Juni jedoch einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, wonach die weitere Freigabe der Verwendung von Teilen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterrichtszwecke bis zum Dezember 2008 genehmigt werden sollte.
Aus Sicht der Länder ist dieser Zeitraum zu kurz für eine "seriöse und ergebnisoffene Entscheidungsfindung" über den Erhalt von 52a UrhG, kritisierten diese noch einmal in ihrer Plenarsitzung am 22. September. Die weitere Überprüfung der Klausel durch das Bundesjustizministerium sei ohne eine aufwendige Repräsentativerhebung im Schuljahr 2007/2008 nicht denkbar. Zudem brauche das sich möglicherweise anschließende Gesetzgebungsverfahren Zeit. Dennoch verzichtete der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Bundestag, "weil ein dringendes Bedürfnis an Klarheit über die Befristungsbegrenzung besteht". Rheinland-Pfalz und Bayern bekräftigten gleichzeitig aber ihre Auffassung, dass für den Bildungs- und Wissenschaftsbereich der Erhalt des von Verlegern vehement abgelehnten Paragraphen "unerlässlich" sei.
Schwerpunkt des Fünften Änderungsgesetzes zum UrhG ist die so genannte Folgevergütungsregelung. Sie soll eine Teilhabe des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste wie eines Malers oder Bildhauers an den Wertsteigerungen seines Werkes sichern, wenn dieses weiterverkauft wird. Angestrebt wird gleichzeitig die Anpassung der unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU auf einen prozentualen Anteil am Veräußerungserlös zwischen 0,25 und 4 Prozent ab einem Veräußerungserlös von mindestens 1000 Euro bis zu einem Gesamtbetrag für den Künstler von maximal 12.500 Euro. Über zahlreiche weitere Streitpunkte rund um die Kopierregeln für die Wissenschaft im Rahmen des zweiten Korbs der Urheberrechtsreform informiert sich der Rechtsausschuss des Bundestags in einer öffentlichen Anhörung am morgigen Montag in Berlin. (Stefan Krempl) / (uma)