Private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann Kündigungsgrund sein
Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht verboten ist, kann ein Kündigungsgrund vorliegen, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht verboten ist, kann sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem nun veröffentlichten Urteil (Az. 2 AZR 200/06) entschieden. Die Berechtigung hänge etwa damit zusammen, wie viel Arbeitszeit durch die private Internetnutzung versäumt werde oder in wie weit der Ruf des Arbeitgebers geschädigt werde.
Gegen seine Kündigung geklagt hatte ein Bauleiter, der bei seiner Firma seit 1999 beschäftigt war. Ihm stand ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PCs stellte die Firma fest, dass mit ihm häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und Bilder mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Daraufhin wurde dem Bauleiter im Dezember 2004 ohne vorherige Abmahnung gekündigt.
Der Bauleiter ging daraufhin vor das Arbeitsgericht, das der Klage stattgegeben hatte. Auf die Berufung der Beklagten wies hingegen das Landesarbeitsgericht die Klage ab, der Bauleiter legte Revision ein. Nun muss sich das Landesarbeitsgericht erneut mit dem Fall beschäftigen. "Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden", heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts.
Das Bundesarbeitsgericht war bereits im Juli 2005 der Meinung, dass privates Surfen zur Kündigung führen kann. Auch in diesem Fall hatte der gekündigte Arbeitnehmer auf pornografische Internet-Angebote zugegriffen. (anw)