Bundestag segnet gesetzliches Spam-Verbot ab
Der Bundestag hat die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen.
Am gestrigen Donnerstag Abend hat der Bundestag die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Darin setzt die Bundesregierung unter anderem überfällige Anpassungen an die EU-Datenschutzrichtlinie um. So wird in dem Gesetz eine Opt-in-Regelung für den Versand von Werbe-E-Mails sowie für Marketing-Telefonate festgeschrieben. Initiativ-Anrufe von Callcentern, so genannte "Cold Calls", bleiben also weiterhin verboten. Werben darf nur, wer zuvor die Zustimmung des Reklame-Empfängers eingeholt hat.
An diesem Punkt schieden sich in der gestrigen Aussprache im Bundestag die Geister. Die CDU/CSU-Fraktion griff die Regierung scharf an. Der Abgeordnete Ingo Wellenreuther beispielsweise behauptete, mit dem Cold-Call-Verbot vernichte das neue Gesetz 50.000 Callcenter-Arbeitsplätze. Mit dieser Argumentation stellt sich die Opposition hinter führende Wirtschaftsvertreter. Hubert Burda, Präsident des Verbandes der Zeitschriftenverleger (VDZ) schätzte jüngst gar, dass durch die Regelung 100.000 Arbeitsplätze verloren gehen könnten. Unklar ist, wie es zu solchen Schätzungen kommt. Immerhin sind Initiativ-Anrufe zu Werbezwecken seit jeher nach gängiger Rechtsprechung verboten -- finden also eigentlich gar nicht statt.
Weniger Widerstand bekam die Regierung bei dem nun festgeschriebenen Spam-Verbot zu spüren. Auch dieser Teil ist lediglich die Anpassung des Gesetzes an ohnehin gängige juristische Praxis. In der Beschlussfassung des UWG hat die Regierung den Verbrauchern wie auch in den Gesetzentwürfen kein Klagerecht eingeräumt, weil sie offensichtlich eine Klagewelle und damit eine Mehrbelastung der Gerichte befürchtete. Vielmehr beschränkt sich der Kreis der zu einem rechtlichen Vorgehen ermächtigten Gruppen ausschließlich auf direkte Mitbewerber, Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern.
"Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der im UWG neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar", teilte das Bundesjustizministerium mit. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prelle und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschafte, werde diese künftig nicht behalten können. Gemeint sind beispielsweise unseriöse Anbieter von 0190-Mehrwertdiensten. Hier wird erst die Praxis zeigen, wie effektiv hinsichtlich des Verbraucherschutzes diese Neuregelung wirklich ist.
Das beschlossene Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Das bedeutet, dass es zwar voraussichtlich Mitte Mai vom CDU/CSU-dominierten Bundesrat besprochen, nicht aber blockiert werden kann. Es wird also wahrscheinlich noch in der ersten Jahreshälfte in Kraft treten. (hob)