EU-Generalanwalt: Vorratsdatenspeicherung widerspricht EU-Recht
Die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten verstößt in ihrer jetzigen Form gegen EU-Grundrechte, befindet ein Gutachter am EuGH.
Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht eines Gutachtens des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof gegen EU-Grundrechte. Das geht aus einem in Luxemburg veröffentlichten Rechtsgutachten hervor.
Es liegen zwei Klagen aus Irland und Österreich gegen die Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat in der EU vor. Der irische High Court sowie der österreichische Verfassungsgerichtshof hatten den Luxemburger Richtern vor allem die Frage vorgelegt, ob die Brüsseler Vorgaben mit den verbrieften Grundrechten der Gemeinschaft vereinbar sind. In der Alpenrepublik hatten der AK Vorrat mit der Unterstützung von 11.139 Bürgern, die mittlerweile abgewählte Kärntner Landesregierung sowie Michael Seitlinger als Privatperson geklagt, in Irland die Bürgerrechtsinitiative Digital Rights Ireland.
Beim Schlagabtausch vor dem EU-Gerichtshof im Juli hatten sich Vertreter der EU-Gremien und der EU-Mitgliedsstaaten bereits schwer damit getan, das Instrument der Speicherung aller Nutzerspuren ohne konkreten Verdacht zu verteidigen.
In Deutschland haben CDU, CSU und SPD im Vertrag für die Große Koalition bereits festgeschrieben, man wolle die Vorratsdatenspeicherung wieder einführen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wollten die prospektiven Koalitionspartner bislang nicht abwarten.
Das Urteil fällt voraussichtlich erst in einigen Monaten, dabei folgt der EuGH meist den Einschätzungen der Gutachten der EU-Generalanwälte.
[Update 12.12.2013 11:17]:
EU-Generalanwalt Cruz Villalón erklärt in seinem Gutachten, die EU-Direktive zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006 verletze das Grundrecht auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens. Insgesamt sei sie nicht vereinbar mit den Anforderungen in den Grundrechten der EU, dass jede Beschränkung eines Grundrechts nur durch eine eindeutige gesetzliche Regelung möglich ist. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aber schränke das Recht der EU-Bürger auf Privatsphäre grundlegend ein. Seiner Auffassung nach sollte die Speicherdauer für die Daten auf unter ein Jahr begrenzt werden.
Villalón hält Vorratsdatenspeicherung an sich nicht grundsätzlich für unvereinbar mit dem EU-Recht. Bei der Datenspeicherung sei aber nicht sichergestellt, dass die Einschränkung "den Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten achtet". Sie müsse genau die Zielsetzung der Datenspeicherung und die Bedingungen für die Nutzung der Daten definieren. Auch widerspreche die maximale Höchstspeicherdauer von 2 Jahren, die die Richtlinie vorsieht, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Der EU-Generalanwalt empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof nun aber nicht, die beanstandete Richtlinie in seinem Urteil direkt auszusetzen. Vielmehr sollten die EU-Gesetzgeber ausreichend Zeit erhalten, um "innerhalb eines vernünftigen Zeitraums" die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
In seiner Einschätzung der Richtlinie entspricht das Gutachten Villalóns in etwa der Entscheidung des deutschen Bundesverfassungerichts, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht als verfassungswidrig verworfen hatte. Das Verfassungsgericht hatte die Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung angesichts der Verfassungswidrigkeit aber sofort ausgesetzt.
Die GrĂĽnen im Europaparlament begrĂĽĂźten das Rechtsgutachten. "Die Vorratsdatenspeicherung muss jetzt umgehend in der ganzen EU abgeschafft werden", forderte der innenpolitische Sprecher der GrĂĽnen,
Jan Philipp Albrecht.
(anw)