EU-Patentgericht rückt näher
Die EU-Kommission hat einen weiteren Schritt in Angriff genommen, um rechtliche Lücken bei der geplanten neuen europäischen Patentgerichtsbarkeit zu schließen. Zuständigkeiten sollen klar geregelt werden.
Die EU-Kommission hat einen weiteren Schritt in Angriff genommen, um noch bestehende rechtliche Lücken im Paragrafendschungel für die geplante europäische Patentgerichtsbarkeit zu schließen. Es geht dabei um die Änderung einer Verordnung, mit der Zuständigkeiten im Zivilrecht und die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im internationalen Rechtsverkehr geregelt werden. Das entsprechende, als "Brüssel I" bekannte Normenwerk enthält bislang keinen Bezug zu gerichtlichen Patentstreitigkeiten. Dies möchte die Kommission nun nachholen.
Mit der ins Spiel gebrachten Reform soll die Verordnung präziser darlegen, welche Gerichte im Kontext des "Einheitlichen Patentgerichts" angerufen werden können. Darüber hinaus wird verdeutlicht, welche Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, den Vertragsparteien des Übereinkommens über die neue juristische Instanz und den übrigen Mitgliedstaaten gelten sollen.
Das gesamte, heftig umstrittene Verfahren für das EU-Einheitspatent gestaltet sich seit Längerem kompliziert, da es kein echtes Gemeinschaftsprojekt ist. Spanien und Italien waren von Anfang an wegen der Bestimmungen zu reduzierten Übersetzungen einschlägiger Patentschriften gegen das Projekt. Während Rom mittlerweile einlenkt, hat Madrid deswegen im März bereits zum zweiten Mal den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen.
Hinter der Übereinkunft für das übergreifende Patentgericht, das seinen zentralen Sitz in Paris und Nebenstellen in London sowie München haben soll, steht eine große Mehrheit der Mitgliedsländer. Das Abkommen muss aber noch von mindestens 13 Staaten unter Einschluss von Deutschland, Großbritannien und Frankreich in nationales Recht umgesetzt werden. Bei Experten bestehen daher Zweifel, ob die Gerichtsbarkeit wie geplant 2014 seine Arbeit aufnehmen kann. Es gibt auch weiterhin grundsätzliche Bedenken, dass das Übereinkommen gegen den EU-Vertrag verstoßen könnte. (jk)