EuGH: Rückerstattung der Urheberrechtspauschale muss auch bei privater Nutzung möglich sein
Wenn die Verwertungsgesellschaften pauschale Urheberrechtsabgaben erheben, müssen sie diese auch zurückzahlen, wenn "offenkundig" keine Privatkopien angefertigt werden, urteile der Europäische Gerichtshof.
Amazon zweifelt an, dass das österreichische System für die pauschale Leerkassettenvergütung mit EU-Recht vereinbar ist. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) fragte dazu den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser nannte nun Voraussetzungen, die für die gesamte EU gelten. Für Privatpersonen erfreulich: Wenn die Verwertungsgesellschaften pauschale Urheberrechtsabgaben erheben, müssen sie diese auch zurückzahlen, wenn "offenkundig" keine Privatkopien angefertigt werden.
Die österreichische Leerkassettenvergütung wird auf bestimmte Speichermedien wie MP3-Player, Handys, Speicherkarten oder Rohlinge erhoben und soll Rechteinhaber dafür entschädigen, dass Privatpersonen rechtlich zulässige Kopien anfertigen. Ähnliche Regelungen gibt es auch in Deutschland, wo Verwertungsgesellschaften wie die GEMA für das Einsammeln der Urheberrechtspauschalen für Privatkopien und ihre Verteilung an die Urheber zuständig sind. Unternehmen in Österreich können die Abgabe mit einigem Aufwand zurückbekommen. Privatpersonen, die keine Privatkopien anfertigen, sind bei den österreichischen Verwertungsgesellschaften aber bisher abgeblitzt.
Anlass für das EuGH-Urteil (C-521/11) war das Verfahren Amazon gegen die Verwertungsgesellschaft austro mechana. Amazon hat CD- und DVD-Rohlinge, Speicherkarten und MP3-Player an österreichische Kunden geliefert, die Abgabe aber in Deutschland entrichtet. Die austro mechana fordert eine Nachzahlung ab 2002. Es geht um mehrere Millionen Euro.
Damit die flächendeckende Erhebung der Abgabe zulässig ist, müssen laut EuGH-Urteil bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So müsse das Verfahren für Rückerstattungen einfach und wirksam sein, erklärte Rechtsanwalt Axel Anderl gegenüber heise online. "Für die Verwertungsgesellschaften wird es angesichts der heftigen Kritik an der Komplexität der Rückerstattungssysteme und faktischen Hürden schwer, eine Berechtigung für die Vergangenheit zu argumentieren. Für die Zukunft kann dieser Punkt freilich saniert werden." Anderl leitet bei der Wiener Kanzlei Dorda Brugger Jordis die Abteilung für IT- und Immaterialgüterrecht.
Zu vermuten, dass Privatpersonen Privatkopien machen, ist grundsätzlich zulässig. "Eine solche Vermutung darf aber nicht dazu führen, dass auch Fälle, bei denen 'offenkundig' eine andere Nutzung vorliegt, erfasst werden", sagte Anderl. "Die Vermutung muss daher für solche Fälle widerlegbar sein. Damit bestätigt der EuGH, dass auch bei privater Nutzung eine Rückerstattung möglich sein muss." Wann genau es "offenkundig" ist, dass keine Privatkopien gemacht werden, lässt der EuGH offen.
Die Hälfte der österreichischen Leerkassettenvergütung fließt gar nicht an die Rechteinhaber, sondern an soziale und kulturelle Einrichtungen. Auch das stört den EuGH nicht, "sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugute kommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des OGH ist."
Sollte der OGH zu dem Schluss kommen, dass das österreichische System bisher nicht den EU-Bedingungen entsprochen hat, könnte Amazon also der Nachforderung entgehen. Sobald es aber ein wirksames Verfahren für Rückerstattungen gibt und sichergestellt ist, dass die sozialen und kulturellen Einrichtungen Rechteinhaber aus anderen EU-Ländern nicht benachteiligen, wird der Onlinehändler die österreichische Leerkassettenvergütung für Lieferungen nach Österreich abführen müssen.
Das EuGH-Urteil dürfte auch Bewegung in ein anderes Verfahren bringen: Die österreichischen Verwertungsgesellschaften versuchen seit Jahren, die Leerkassettenvergütung auch für Festplatten zu kassieren. Diesem Ansinnen hat der OGH schon zweimal eine Absage erteilt. Ein drittes Verfahren wurde vom OGH unterbrochen, um die Antworten des EuGH abzuwarten. (anw)