Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Experten haben gravierende verfassungsrechtliche Bedenken
Sachverständige haben bei einer Anhörung dem Regierungsentwurf für schärfere Regeln für soziale Netzwerke schwere inhaltliche Mängel und handwerkliche Fehler attestiert. Ihr Rat: Neustarten oder umfassend nachbessern.
Die Hälfte der zehn Experten hat in einer Anhörung am heutigen Montag im Bundestag zum Entwurf der Bundesregierung für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz davor gewarnt, dass es verfassungswidrig sein dürfte. Dazu gehörten vor allem Juristen wie der Münsteraner Medienrechtler Bernd Holznagel, Wolfgang Schulz vom Hamburger Hans-Bredow-Institut für Medienforschung und Rolf Schwartmann von der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht. Aber auch Christian Mihr von Reporter ohne Grenzen (RoG) und Martin Drechsler, Geschäftsführer der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), prophezeiten, dass das Vorhaben wegen unverhältnismäßiger Eingriffe in die Presse- und Meinungsfreiheit sowie vager Bestimmungen in Karlsruhe scheitern werde.
"Zu kurze Löschfristen"
Als verfassungsrechtlich besonders problematisch machten diese Sachverständigen vor allem die kurzen, mit millionenschweren Bußgeldern unterfütterten Löschfristen binnen 24 Stunden bei "offensichtlich rechtswidrigen" Fällen sowie den weiten Anwendungsbereich mit einem breiten Straftatenkatalog aus. Die Aufgabe, "Freiheitsrechte und Schutzpflichten in Ausgleich bringen, ist leider nicht gelungen", beklagte Holznagel. Drechsler monierte, dass der Entwurf "einseitig" und "nicht angemessen" sei.
Scharfe Kritik übten auch andere Experten wie Bernhard Rohleder vom Digitalverband Bitkom, der von einer "anekdotisch motivierten Politik" ohne analytische Schärfe sprach. Das Gesetz sei "ungeeignet", da damit nicht nur "Unrat" aus sozialen Netzwerken entfernt würde. Er befürchtete, dass "wir auch die bedeutendsten Debattenbeiträge verlieren". Diese seien oft "scharf, kantig, besonders angreifbar". Der Anwendungsbereich starre ferner nur so von unbestimmten Begriffen. Schnell wachsende Startups einschließlich von Partnerbörsen könnten daher ihre Dienste wohl nur noch vom Ausland aus in englischer Sprache über Proxy-Server zugänglich machen. Insgesamt müsse "Sorgfalt vor Schnelligkeit" gehen.
"Strafverfolgung stärken"
Grundsätzliche Zweifel an dem Ansatz, über die Provider zu gehen, brachte Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, vor. Einerseits könnte sich hier ein "Overblocking" gefährlich auswirken, andererseits sei das Gesetz selbst mit der 24-Stunden-Frist wenig effektiv, da strafbare Inhalte schon in diesem Zeitraum in sozialen Netzwerken einen großen Schaden anrichten könnten. Wichtiger wäre es, die Strafverfolgung zu stärken. Als "zentrale Norm" machte der Buermeyer daher zusammen mit weiteren Experten Paragraf 5 für einen Zustellungsbevollmächtigen bei Facebook & Co aus. Hier sei noch klarzustellen, dass sich dieser im Inland befinden und innerhalb einer vorgegebenen Frist reagieren müsse.
Buermeyer sprach sich ferner gegen ein "einfaches Abrufrecht" von Bestandsdaten "für jeden" aus, mit dem einem die IP-Adresse einem Anschlussinhaber zugeordnet werden könnte. Er befürchtete hier ein "exzessives Auskunftsverhalten" der Plattformbetreiber und empfahl zumindest einen Richtervorbehalt als "solidere Lösung". Mit dem geplanten breiten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch würden "Nutzer eingeschüchtert", ergänzte Mihr. Es müsse möglich bleiben, "sich auch anonym zu äußern".
"Gefährlicher Präzedenzfall droht"
"Schwerwiegende grundrechtliche Eingriffe" in das Recht auf freie Meinungsäußerung und informationelle Selbstbestimmung machte Diethelm Gerhold von der Bundesdatenschutzbehörde in der Klausel aus. Er warnte davor, dass damit letztlich sogar "unbescholtene Bürger von Tätern angegangen werden könnten", wenn etwa ein Stalker, der selbst anonym sei, nach einer beleidigenden Reaktion eines Opfers dessen Adressdaten abfragen könnte. Hier seien mindestens "Verfahrenssicherungen nötig".
Mihr von der Medienorganisation RoG empfahl, das Gesetz "als Ganzes zu verwerfen", "keinen gefährlichen Präzedenzfall" zu schaffen und in der nächsten Legislaturperiode einen neuen Anlauf mit Augenmaß zu machen. Andere Experten meinten, dass der Entwurf im Laufe der verbleibenden zwei Sitzungswochen noch nachgebessert werden könnte. Mehrere drängten dabei darauf, den staatlichen Druck herauszunehmen und ein geordnetes Löschverfahren im Rahmen der "regulierten Selbstkontrolle" zu verankern. Dabei handelt es sich laut Medienrechtler Schwartmann um ein "sehr probates Mittel, um Verfassungsmäßigkeit herzustellen".
"Die Anbieter entwickeln dabei selbst Verfahren fürs Beschwerdemanagement", führte Schwartmann aus. Diese würden dann von staatlicher Stelle beaufsichtigt. Sollten sie eingehalten werden, "darf kein Bußgeld verhängt werden". So könnten selbst "Massenbeschwerden" von einem sachkundigen Team abgearbeitet werden, das sich aus Experten vergleichbar zum Medienrat oder zur Rundfunkkommission zusammensetzen könnte. Die Bundesregierung lehnt eine "Ko-Regulierung" in diesem Bereich aber ab.
"Clearingstelle einrichten"
"Entrümpeln Sie den Deliktkatalog", forderte Holznagel von den Abgeordneten. Kurzfristige Sperrfristen dürfe es allenfalls geben, wenn die Menschenwürde verletzt werde oder sich abzeichne, dass eine Hassäußerung unmittelbar in Gewalt umschlagen könnte. Mehrere Sachverständige rieten zudem unisono mit dem Bundesrat dazu, eine Clearingstelle einzurichten, um fälschlicherweise entfernte Inhalte wieder online zu bekommen. Nicht einig waren sie sich nur, ob dies direkt im Gesetz oder etwa in einer zugehörigen Verordnung geregelt werden könnte.
Gegenwind gab es zudem für die Details, dass Betreiber Inhaltefilter auf Basis intransparenter Datenbanken installieren müssten und Hasskommentare etwa mit Falschmeldungen in einen Topf geworfen werden. "Uneingeschränkt beipflichten" als wichtiges Signal an die Betreiber wollte der Initiative nur Ulf Bornemann vom Deutschen Richterbund. Als "wirklich entlastend" betrachtete auch der Staatsanwalt vor allem einen "inländischen Zustellungsbevollmächtigten" bei den Netzwerken. (anw)