Verbraucherzentrale siegt im Streit um AGB im Samsung-App-Store
Das Landgericht Frankfurt am Main hat insgesamt 12 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des App-Store von Samsung für unzulässig und damit für unwirksam erklärt.
Im Rahmen eines groß angelegten AGB-Check hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bei zahlreichen App-Shop-Betreibern die Vertragsklauseln unter die Lupe genommen – darunter die Stores von Google, Nokia, Microsoft, Apples iTunes sowie Samsung. Im Shop des südkoreanischen Smartphone- und Tablet-Herstellers fanden die Verbraucherschützer fast 20 beanstandungswürdige AGB-Klauseln. In sechs Fällen lenkte Samsung freiwillig ein und gab entsprechende Unterlassungserklärungen ab, über die übrigen Klauseln wurde vor Gericht gestritten.
In seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (Az.: 2-24 O 246/12) folgte das Landgericht Frankfurt am Main weitgehend den Forderungen der Verbraucherschützer und erklärte insgesamt 12 Vertragsklauseln in den AGB des Samsung-App-Store für unzulässig und damit für unwirksam. Nach Einschätzung des Gerichts verstoße beispielsweise Samsungs Vorbehalt, Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, ebenso wie die Forderung nach einer Einwilligung zu einer automatischen Installation von Updates, gegen § 308 Nr. 4 BGB. (map)