Verfassungsgericht: "Massenklage" gegen Vorratsdatenspeicherung war unnötig [Update]
Das Bundesverfassungsgericht hat erklärt, dass es der Sammelbeschwerde gegen die verdachtsunabhängige Protokollierung von Nutzerspuren nicht bedurft hätte. Die Vollmachten der Erstbeschwerdeführer hätten ausgereicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit seinem Grundsatzurteil zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten erklärt, dass es der Sammelbeschwerde von insgesamt knapp 35.000 Bürgern gegen die Überwachungsmaßnahme nicht bedurft hätte. Die Einreichung der Vollmachten acht repräsentativ ausgewählter Erstbeschwerdeführer durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Meinhard Starostik hätte ausgereicht, geht aus einem jetzt vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) veröffentlichten einstimmigen Beschluss (PDF-Datei) der Karlsruher Richter vom 22. März hervor.
In dem Beschluss lehnt der zuständige Erste Senat den Antrag auf Anordnung der Erstattung der Gerichtsauslagen für die "Massenklage" ab. Zur Begründung heißt es, dass sich die Mitstreiter den bereits eingelegten Verfassungsbeschwerden in dem Verfahren lediglich angeschlossen hätten. Dies wäre aber nicht wegen verfassungsrechtlich relevanter Besonderheiten oder noch nicht geltend gemachter tragender rechtlicher Gesichtspunkte zur Klärung der Rechtslage erforderlich gewesen. Dass von der Mitzeichnung der Klagen gegen die verdachtsunabhängige Protokollierung der Nutzerspuren durch zehntausende Bürger eine gewisse Symbolik ausgegangen sein könnte, zieht das Verfassungsgericht in der Entscheidung nicht mit in Betracht.
Vom AK Vorrat war unterdessen zu hören, dass die Sammel-Beschwerdeführer trotzdem nicht nachträglich zur Kasse gebeten würden. In Karlsruhe ist derweil bereits die nächste Massenklage gegen eine andere Form der Vorratsdatenspeicherung anhängig, nachdem sich über 22.000 Bürger an einer Sammelbeschwerde gegen das Verfahren für den elektronischen Entgeltausweis (Elena) beteiligten.
Update: Starostik selbst betonte mittlerweile, dass Karlsruhe lediglich entschieden habe, "dass kostenrechtlich die Beteiligung der weiteren 39.443 BeschwerdefĂĽhrer nicht zu einer Belastung der Bundesrepublik fĂĽhrt". Die Sache sei mit dem Urteil schlichtweg "erledigt" im Sinne von funktionslos geworden. Allen BeschwerdefĂĽhrern sei Recht gegeben worden. (anw)