Bundestag beschließt Urheberrechtsreform für verwaiste Werke
Das Parlament will die nichtkommerzielle Nutzung von Büchern, Musikstücken und Filmen erlauben, deren Rechteinhaber nicht mehr zu ermitteln sind. Damit verknüpft haben die Abgeordneten eine Open-Access-Klausel.
Der Bundestag hat in der Nacht zum Freitag einen Regierungsentwurf für eine weitere Änderung des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Damit soll die nichtkommerzielle Nutzung von Büchern, Musikstücken und Filmen erlaubt werden, die vergriffen sind oder deren Rechteinhaber nicht mehr zu ermitteln sind. Laut einer Nachbesserung der Koalition werden auch "verwaiste Werke" erfasst, die noch nicht erschienen oder gesendet, aber der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich sind. Die Ergänzung bezieht sich etwa auf Manuskripte, die in Bibliotheken einsehbar sind.
Mit der Regelung für verwaiste Werke will Schwarz-Gelb eine einschlägige EU-Richtlinie umsetzen. Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen so geeignete Vorlagen digitalisieren und ins Internet stellen können. Berechtigte Einrichtungen sollen für den Zugang zu den erschlossenen Werken ein kostendeckendes Entgelt verlangen. Der Veröffentlichung muss eine "sorgfältige Suche" nach möglichen Rechteinhabern vorausgehen. Wird doch noch ein Rechtsinhaber ausfindig gemacht, hat er Anspruch auf eine "angemessene Vergütung".
Die Rechte an vergriffenen Werken sollen die Verwertungsgesellschaften verwalten. Voraussetzung ist, dass sie vor 1966 erschienen sind und sich im Bestand öffentlicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archiven befinden. Die Opposition lehnte den Vorstoß geschlossen ab, da er ihr nicht weit genug geht.
Einen Schritt in Richtung Open Access macht der Bundestag zudem mit einem neuen Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftspublikationen. Urheber dürfen ihre Artikel künftig zwölf Monate nach Erstveröffentlichung mit Verweis auf die ursprüngliche Publikation im Netz zugänglich machen. Die Beiträge müssen "im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen" sein. Rechtsexperten, die Opposition und der Bundesrat hatten moniert, dass die Bestimmung wissenschaftliches Personal an Hochschulen weitgehend ausschließe und die Übergangszeit zu lang sei. (anw)