Betriebsprüfung darf keine Schikane sein

Die Anordnung einer Betriebsprüfung kann rechtswidrig sein. Lässt sich das Finanzamt von sachfremden Erwägungen leiten,verstößt das gegen das Willkür- und Schikaneverbot.

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Von
  • Marzena Sicking

Kündigt das Finanzamt eine Betriebsprüfung an, hat das Unternehmen kaum eine Chance sich dagegen zu wehren. Denn grundsätzlich ist es der Finanzbehörde erlaubt, eine solche Außenprüfung voraussetzungslos, also ohne besondere Begründung, anzuordnen. Allerdings darf sich das Finanzamt dabei nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ansonsten kann die Betriebsprüfung wegen des Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil (vom 28. September 2011, Az.: VIII R 8/09) bestätigt.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Das Finanzamt hatte bei ihm eine Prüfung angeordnet. Begründet wurde diese mit Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie der Erklärung des Rechtsanwalts, er nutze die Hälfte seines Einfamilienhauses für betriebliche Zwecke. Ferner wurde ein "heftiger Widerstand seitens des Steuerpflichtigen bei erstmalig angesetzter Betriebsprüfung" angegeben.

Der Rechtsanwalt erhielt ein Schreiben, in dem ihm die Durchführung der Außenprüfung ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 193 Abs. 1 angekündigt wurde. Der Betriebsprüfer forderte den Anwalt außerdem in einem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung auf, verschiedene Unterlagen zur Prüfung vorzulegen und bestimmte Angaben zu machen.

Der Anwalt legte dagegen Widerspruch ein und begründete dies mit einem Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot, da dieser keinen Erfolg hatte, klagte er. Vor Gericht legte er nachvollziehbar dar, dass seine steuerlichen Verhältnisse schon seit Jahren unverändert und bekannt seien. Sein Vorwurf: Das Finanzamt habe die Prüfung nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Der Prüfungsvorschlag des zuständigen Beamten sei ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund erfolgt und habe außerdem im engen zeitlichen Zusammenhang mit massiven Repressalien gegen seinen Mandanten gestanden (Zwangsversetzung und ungerechtfertigter Verweis). Außerdem hätten sich zwei weitere seiner Mandanten mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zur gleichen Zeit habe die Finanzverwaltung dann Außenprüfungen bei zwei Abgeordneten, die mit den Petitionen befasst waren sowie dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Letzter habe sich auch schon dahingegehend geäußert, dass es schon rein statistisch kein Zufall mehr sein könne, dass vier Personen, die sich mit den Fällen beschäftigen, zeitgleich steuerlichen Überprüfungen unterzogen werden.

Das sah der Bundesfinanzhof genauso und hat die negative Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen. Eine Außenprüfung dürfe zwar grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden, dürfe aber nur dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Gäbe es im Einzelfall Hinweise darauf, dass das Finanzamt sich möglicherweise habe von sachfremden Erwägungen leiten lassen, bei denen die steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten sind, dürfe ein dazu gestellter Beweisantrag nicht einfach übergangen werden. Eine ungenügende Sachaufklärung könne tatsächlich ein Verfahrensmangel sein. Auch sei ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot nicht automatisch ausgeschlossen, weil die Außenprüfung vielleicht doch ein verwertbares Ergebnis erbringe. Verstoße die Anordung gegen das Willkür- und Schikaneverbot, sei sie rechtswidrig. Das zuständige Finanzgericht muss nun den Sachverhalt weiter aufklären. (masi)