Chef muss Zeche selber zahlen

Der Chef wird 50, die Firma 5 – wenn das kein Grund zum Feiern ist! Eine gemeinsame Party für beide, ist allerdings keine gute Idee, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Als der Geschäftsführer und Mitinhaber der Firma "X" 50 Jahre alt wurde, feierte auch das Unternehmen zur gleichen Zeit seinen fünften Geburtstag. Ein schöner Zufall und ein Grund zum Feiern. Der Geschäftsführer organisierte ein Fest und verschickte an seine Geschäftspartner Einladungen zu der doppelten Geburtstagsfeier. Die Kosten für das Event machte das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend. Das allerdings gefiel dem Finanzamt nicht: Es wollte die Kosten nicht als Betriebsausgaben behandeln, sondern sah darin sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Dagegen klagte die Firma und versuchte vor Gericht zu beweisen, dass es sich bei dem Event um eine reine Firmenfeier gehandelt habe. Offenbar hatte man den runden Geburtstag als zusätzlichen "Aufhänger" für die Party genutzt, aber die steuerrechtlichen Folgen nicht bedacht. So trug der juristische Vertreter der Firma vor, der Manager sei doch nur zu 50 Prozent an der Firma beteiligt und somit nicht deren beherrschender Gesellschafter. Auch habe er keinen persönlichen Briefbogen, sondern eine neutrale Einladung verwendet. Teilnehmer der Feier seien nur Geschäftsfreunde und Angestellte der Firma gewesen und keine Personen aus dem persönlichen Umfeld des Managers. Das fünfjährige Jubiläum der Firma sei der Anlass für die Feier gewesen, den Hinweis auf den Geburtstag des Managers habe man aus rein marketingtechnischen Gründen auf der Einladung verwendet. Man hatte gehofft, dass sich dadurch möglichst viele Geschäftspartner verpflichtet fühlen würden, dem Event beizuwohnen.

Das beklagte Finanzamt widersprach: Der Manager habe Art und Umfang der Feier selbst entschieden, seine Mitgesellschafterin habe keine Einwände bzw. keinen Einfluss gehabt, insofern sei seine Position durchaus mit der eines beherrschenden Gesellschafters vergleichbar. Die Einladung sei so gestaltet, dass Geburtstag und Firmenjubiläum als gleichrangiger Anlass genannt wurden. Die private Mitveranlassung der Feier durch das persönliche Ereignis reiche aus, um die Ausgaben als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen – auch wenn nur Geschäftsfreude und Angestellte vor Ort waren.

Mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16. Februar 2011 (Az.: 12 K 12087/07) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Auslegung des Finanzamts bestätigt. Dieses habe die Behandlung als Betriebsausgaben korrekterweise abgelehnt und auch die Einschätzung, dass hier eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, sei richtig. Das sei nämlich der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, "den sie einem Nichtgesellschafter unter vergleichbaren Umständen nicht gewährt hätte". Insofern stelle die Feier für den Manager einen Vermögensvorteil dar.

Es handle sich bei den Kosten nicht um Betriebsausgaben, sondern um Kosten der Lebensführung des Gesellschafters, zu deren Übernahme für die Firma kein Anlass bestanden habe. Zwar seien die Kosten auch betrieblich veranlasst, doch sei der private Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung. Dass es sich um einen Marketinggag handeln sollte, sei unerheblich. Gerade die Aussage, dass der Hinweis auf den Geburtstag die Eingeladenen unter Druck setzen sollte, der Feier auf jeden Fall beizuwohnen, zeige, wie groß die Bedeutung der Geburtstagsfeier bei diesem Event gewesen sei.

Unerheblich sei, dass nur Angestellte und Geschäftspartner eingeladen waren. Die Einstufung, ob eine Feier privat oder betrieblich veranlasst sei, richte sich nach dem Anlass der Feier und nicht nach dem Kreis der Geladenen.

Fazit: So eng miteinander verbundene und nicht trennbare Aufwendungen dürfen nach dem sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot steuerlich nicht geltend gemacht werden. Auf eine Koppelung von privater und beruflicher Feier sollte deshalb lieber verzichtet werden. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)