Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid und seine Folgen

Die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid kann unwirksam sein, wenn der Steuerzahler dies unter Druck tat. Was "Druck" heißt, ist aber Auslegungssache.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Geschäftsführerin einer GmbH hatte vom Finanzamt einen ihrer Meinung nach viel zu hohen Steuerbescheid bekommen. Sie legte Einspruch gegen das Schreiben ein. Diesen Einspruch nahm sie später zurück. Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg forderte sie allerdings kurze Zeit später, die Rücknahme des Einspruchs als ungültig einzustufen.

Denn sie habe den Einspruch zwar zurückgezogen, aber nur, weil sie vom Finanzamt dazu genötigt worden sei. So habe die zuständige Finanzbehörde nach Einspruch eine steuerliche Außenprüfung angeordnet und durchgeführt, dann ein Steuerstrafverfahren gegen sie eingeleitet. Zuletzt – um genau zu sein, vier Monate bevor sie die Einspruch zurück nahm – habe sie ein Schreiben erhalten, in dem ihr die Kosten für die Weiterverfolgung des Einspruchs angedroht worden seien. Diese waren in Euro statt wie ursprünglich veranschlagt in DM angegeben und daher vom Betrag doppelt so hoch erschienen, als sie wirklich gewesen wären. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und deshalb den Einspruch zurückgezogen.

Das hatte weitreichende Folgen. Denn wenn ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid erhebt und diesen anschließend wieder zurückzieht, gilt der Bescheid als bestandskräftig. Änderungen sind dann im Regelfall nicht mehr möglich. Da nutzte die Geschäftsführerin die einzige Möglichkeit, die ihr noch blieb, nämlich den Versuch, die Rücknahme des Einspruchs für unwirksam zu erklären.

Doch damit ein Einspruch als unwirksam gilt, sind bei der Begründung hohe Anforderungen zu erfüllen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klarstellte. Und nach Meinung der Richter genügten die Ausführungen der Frau diesen Anforderungen nicht. Sie sahen weder in der Durchführung der Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens eine Druckausübung. Und auch wollten sie nicht glauben, dass das Schreiben mit der falschen Summe einen solch starken psychischen Druck auf die Frau ausgeübt haben könnte, dass sie den Einspruch lieber zurückzog. Nachteilig wurde ihr vor allem angerechnet, dass die Rücknahme ja erst vier Monate nach Erhalt des Schreibens geschah und den Richtern deshalb ein Zusammenhang doch eher unwahrscheinlich erschien (24.11.2010, Az.:12 K 12126/10). Die Richter machten also klar, dass das geschilderte Verhalten der Finanzbehörde völlig normal ist. Interessant wäre es gewesen, zu erfahren, wie es wohl aussieht, wenn der Fiskus richtig Druck ausübt....

Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I B 155/10 anhängig ist. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)