Dienstwagen: Taggenaue Abrechnung für Unternehmer nicht möglich

Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darf nicht mehr pauschal erhoben werden. Unternehmer haben von dem steuerzahlerfreundlichen Urteil aber leider nichts.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer einen Dienstwagen fährt, muss den geldwerten Vorteil versteuern, der ihm dadurch entsteht, dass er das Firmenfahrzeug auch für den Weg zur Arbeit und wieder zurück benutzen darf. In der Praxis bedeutete das über lange Zeit, dass (neben der Ein-Prozent-Regelung) dafür ein 0,03 Prozent des Fahrzeugbruttolistenpreises erhoben wurde. Es wurde also auch für Tage gezahlt, an denen der Inhalber des Dienstfahrzeugs gar nicht zur Arbeit fuhr, beispielsweise, während Urlaubs- oder Krankheitszeiten. Zunächst hatte das Niedersächsische Finanzgericht ein Einsehen, dann auch der Bundesfinanzhof: Fahrten, die nicht getätigt wurden, sollten auch nicht versteuert werden müssen, so die Urteile der beiden Gerichte.

Dienstwagennutzer können in Zukunft also Steuern sparen – falls sie festangestellte Arbeitnehmer und keine Unternehmer sind. Denn für letztere gibt es die Möglichkeit der tagesgenauen Abrechnung nach wie vor nicht. Sie müssen weiterhin "pauschalieren“. Das geht aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesminsteriums der Finanzen zu diesem Thema hervor. "Diese Ungleichbehandlung ist eine Frechheit“, so Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. "Gleiches muss auch gleich besteuert werden“. Vor dem (Steuer)Recht sind alle gleich? In diesem Fall eher nicht.

Der Bund der Steuerzahler fordert die Finanzverwaltung auf, schnellstens dafür zu sorgen, dass die bereits ergangene steuerzahlerfreundliche Entscheidungen zur Dienstwagenbesteuerung künftig auch für Unternehmer angewendet werden. "Da die bisherige Verwaltungsanweisung nur Arbeitnehmer berücksichtigt, kommt dies einem halben Nichtanwendungserlass gleich", so Däke.

Den hatte die Finanzverwaltung zunächst tatsächlich erlassen, nachdem die für den Steuerzahler so erfreulichen Urteile des Bundesfinanzhofes gefallen waren (Az.: VI R 54/09 und VI R 55/09). Im April wurden die Urteile dann doch noch akzeptiert – aber eben nicht ganz: das dazugehörige Verwaltungsschreiben, das die Finanzämter zur entsprechenden Anwendung der Urteile auffordert, bezog sich ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer. Auf Nachfrage hat das Bundesministerium der Finanzen bestätigt, dass die Differenzierung tatsächlich beabsichtigt und gewollt ist. Ein herber Schlag, insbesondere für kleine Unternehmer.

Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass nun auch die Frage, ob diese Ungleichbehandlung rechtens ist, vor Gericht geklärt werden muss. Die Experten raten Unternehmern, die ihren Firmenwagen an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb benutzen, in ihrer Steuererklärung eine taggenaue Abrechnung anzugeben und beim zuständigen Finanzamt darauf zu bestehen. Für Unternehmer, die tatsächlich jeden (Arbeits)Tag den Dienstwagen für entsprechende Fahrten nutzen und die auch keine großen Lücken aufgrund von Urlaub oder Krankheit hatten, lohnt sich der Aufwand an Zeit und Nerven wohl nicht. (masi)