Dienstwagennutzer können künftig Steuern sparen

Ein Dienstwagen kann ganz schön teuer werden, denn die Privatnutzung gilt als geldwerter Vorteil und wird besteuert. Immerhin: in Zukunft darf das Finanzamt nur noch für die tatsächliche Nutzung abkassieren.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

"Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kommt es darauf an, in welchem Umfang das jeweilige Dienstfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurde." Klingt irgendwie sperrig, ist aber Musik in den Ohren aller Dienstwagenfahrer. Denn das Urteil (Az.: 14 K 60/09) des Finanzgerichts Niedersachsen, dass genau vor einem Jahr, nämlich am 15.4.2010, gefällt wurde, wird ihnen in Zukunft vermutlich sehr viel Geld sparen.

In dem Fall ging es um die bisher gängige Besteuerung des geldwerten Vorteils, der Arbeitnehmern mit Dienstwagen dadurch entsteht, dass sie das Fahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. So wurde neben der Ein-Prozent-Regelung, die ohnehin schon auf den Gehaltszettel drückt, pauschal auch noch ein Zuschlag von 0,03 Prozent des Fahrzeugbruttolistenpreises erhoben. Ein Steuerzahler, bei dem diese harmlos klingenden 0,03 Prozent einen Betrag von 1000 Euro im Jahr ausmachte, klagte gegen diese Regelung und wurde dabei vom Bund der Steuerzahler unterstützt.

Tatsächlich sah auch das Niedersächsische Finanzgericht ein, dass die pauschale Regelung der Realität nicht gerecht wird. Denn ein Arbeitnehmer, der beispielsweise Urlaub hat oder krank ist, fährt nicht zur Arbeit. Und dann sollte er auch keine Fahrten versteuern müssen, die in dieser Zeit gar nicht erfolgt sind.

Die Freude über das Urteil währte nur kurz, denn das Finanzamt legte umgehend Revision beim Bundesfinanzhof ein. Nun, ein Jahr später meldet der Bund der Steuerzahler entzückt, dass diese Revision zurückgezogen wurde. Das bedeutet, dass das Urteil jetzt doch rechtskräftig ist und Dienstwagenfahrer, die eine genaue Abrechnung bevorzugen (oder sich diese Arbeit machen wollen), in Zukunft auch einiges an Geld einsparen können.

Der Bund der Steuerzahler rät betroffenen Arbeitnehmern, ihren Steuerbescheid in dieser Sache unbedingt offenzuhalten, damit sie von der Wendung der Finanzverwaltung auch noch profitieren können. Auch Unternehmer, von denen das Finanzamt noch Nachzahlungen zu diesem Punkt fordert, haben nun neue Argumente in der Hand. Wie der Bund der Steuerzahler mitteilt, werde ein entsprechendes Verwaltungsschreiben zu dem steuerzahlerfreundlichen Urteil in Kürze erwartet. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)