Eine Domain ist keine Marke, Teil III

Domains können Ausschließlichkeitsrechte entstehen lassen, aber auch selbst solche Rechte verletzen. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wenn es um Rechtsverletzungen durch Domains geht, sind vor allem Unternehmenskennzeichen, Marken oder Namensrechte, seltener Werktitel, im Spiel. Auch hier kommt es darauf an, was auf der betreffenden Internetseite zu sehen ist. Entscheidend ist dabei auch, aus welchem Recht der vermeintlich Verletzte gegen den Domaininhaber vorgeht. Hier gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Namensrecht, Unternehmenskennzeichen und Marke. Rechtsanwalt Thomas Seifried erklärt, im folgenden Beitrag die Details.

Damit der Inhaber eines Rechts (Marke, Unternehmenskennzeichen, Werktitel oder Namensrecht) gegen den Inhaber einer Domain vorgehen kann, muss sein Recht durch die Benutzung dieser Domain verletzt worden sein. Sein Recht muss dabei vor der Registrierung oder der Benutzung der Domain entstanden sein. Der Inhaber der potenziell rechtsverletzenden Domain darf außerdem kein eigenes älteres Recht an der Domain haben. Die Domain muss schließlich – unter Vernachlässigung der jeweiligen Top-Level-Domain – der Marke, dem Unternehmenskennzeichen oder Namen zumindest ähneln.

(Bild: Thomas Seifried)

Thomas Seifried ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Seifried IP Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt a. M. vertreten und beraten bundesweit mittelständische Unternehmen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Werberecht, Geschmacksmusterrecht und Internetrecht in den Branchen Werbung, Internet (Plattformen, Portale), Groß- und Einzelhandel, Mode und Textil.

Die Anforderungen an die Ähnlichkeit von Marke, Unternehmenskennzeichen oder Werktitel mit der rechtsverletzenden Domain

Wie ähnlich die als Marke, Unternehmenskennzeichen, Werktitel oder Name geschützte Bezeichnung mit der potenziell rechtsverletzenden Domain sein muss, damit von einer Rechtsverletzung gesprochen werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel muss mit der Domain, so wie sie benutzt wird, verwechslungsfähig sein. Ob das der Fall ist, hängt wiederum von der Antwort auf folgende Fragen ab:

Ist das jeweilige Zeichen (Marke, Unternehmenskennzeichen oder Werktitel) von Haus aus stark, also grundsätzlich zur Unterscheidung von anderen Produkten (Waren oder Dienstleistungen) oder anderen Unternehmen geeignet oder ist es eher schwach, weil es z.B. das beschreibt, was das Zeichen markieren soll? Im ersteren Fall ist eine Verwechslungsgefahr eher zu bejahen, im letzteren Fall eher zu verneinen.

Wurde das Zeichen später durch intensive Benutzung und Werbung gestärkt? Dann ist eine Verwechslungsgefahr wahrscheinlicher.

Außerdem kommt es darauf an, wie ähnlich sich die Domain und die Marke sind und wie ähnlich sich die für die Marke geschützten Produkte und die unter der Domain angebotenen Produkte sind. Bei Unternehmenskennzeichen schließlich vergleicht man die Ähnlichkeit mit der potenziell rechtsverletzenden Domain und die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Branchen oder Produkten. Bei Werktiteln werden die sich gegenüberstehenden Werke (z.B. eine Zeitschrift oder der Name einer Computersoftware) verglichen.

Die Anforderungen an die Ähnlichkeit bei Namen

Im geschäftlichen Bereich wird das Namensrecht vom Marken- und Kennzeichenrecht verdrängt. Das Namensrecht schützt eine Bezeichnung außerhalb des geschäftlichen Bereichs, also dann, wenn ein Name überhaupt nicht geschäftlich genutzt wird. Das ist z.B. bei Privatpersonen der Fall. Das Namensrecht kann aber auch ein Unternehmenskennzeichen dort ergänzen, wo der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht mehr hinreicht. Als Unternehmenskennzeichen geschützt ist eine Bezeichnung nämlich nur gegenüber der Verwendung für zumindest ähnliche Branchen. Außerhalb der Branchenähnlichkeit ist die Bezeichnung aber namensrechtlich geschützt (BGH, Urteil v. 24.4.2008, Az.: I ZR 159/05,afilias.de).

Die Anforderungen an die Ähnlichkeit des Namens mit der potenziell rechtsverletzenden Domains sind höher als bei Marken- oder Unternehmenskennzeichen. Es muss sich um den gleichen oder nahezu gleichen (vgl. BGH Urteil v. 9.11.2011, Az.: I ZR 150/09, Basler Haar-Kosmetik) Namen handeln. Ein beschreibender Domainbestandteil wie etwa "Landgut" in einer Domain „landgut-borsig.de“ bleibt unberücksichtigt (BGH Urteil v. 20.10.2009, Az.: I ZR 173/07, Landgut Borsig). Durch die Namensgleichheit muss es zu einer "Zuordnungsverwirrung“ kommen. Gemeint ist dabei eine Verwirrung darüber, wem der Namen tatsächlich zugeordnet ist. Außerdem müssen "schutzwürdige Interessen“ des Namensinhabers verletzt werden, was die Rechtsprechung bei Domains im Allgemeinen bejaht (vgl. BGH, Urteil v. 22.11.2001, Az.: I ZR 138/99, shell.de). Nur wenn der Domaininhaber die Domain bald nach der Registrierung zur Kennzeichnung seines eigenen Unternehmens nutzen möchte oder das potenziell verletzte Recht erst nach der Registrierung der Domain entstanden ist, scheiden solche schutzwürdigen Interessen – und damit schließlich auch eine Namensrechtsverletzung – aus (BGH Urteil v. 24.4.2008, Az.: I ZR 159/05, afilias.de). (masi)