Entfernungspauschale: Günstiger Weg darf auch länger sein

Für die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale gelten strenge Regeln. Allerdings darf das Finanzamt dabei die praktische Durchführbarkeit nicht außer Acht lassen.

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Von
  • Marzena Sicking

Gute Nachricht für alle, die sich mit dem Finanzamt über die Entfernungspauschale streiten: unter bestimmten Umständen darf auch der längere Weg abgerechnet werden und zwar auch dann, wenn die Fahrzeitersparnis weniger als 20 Minuten beträgt. Das hat der Bundesfinanzhof durch zwei jetzt veröffentlichte Urteile bestätigt (Urteil vom 16.11.11, Az.: VI R 19/11 und Urteil vom 16.11.11, Az.: VI R 46/10).

Grundsätzlich darf nämlich nur der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgerechnet werden. Das hat durchaus zur Folge, dass viele Steuerzahler weniger Kilometer angeben, als sie tatsächlich fahren. Was die meisten Betroffenen nicht wissen: es gibt eine Ausnahmeregelung. Diese gilt, wenn der Arbeitnehmer eine längere, aber "offensichtlich verkehrsgünstigere" Strecke regelmäßig benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes).

Bisher haben die meisten Finanzämter diese allerdings auch nur akzeptiert, wenn der Steuerzahler eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten durch den längeren Weg nachweisen konnte. So hatte in einem der Fälle die Vorinstanz die Klage des Steuerzahlers abgewiesen, weil eine solche Fahrtzeitverkürzung nicht gegeben war. Im anderen Fall wurde bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Steuerzahler tatsächlich gar nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, weil sie dem Finanzgericht verkehrsgünstiger erschien.

Der Bundesfinanzhof hat in beiden Fällen eine klare Korrektur vorgenommen. So ist den Richtern zur Folge eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht unbedingt erforderlich. Vielmehr müssten bei der Beurteilung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Streckenführung, die Schaltung der Ampeln und andere Faktoren. Aus deren Summe könne sich nämlich durchaus ergeben, dass eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist, wenn sie unterm Strich nur eine geringe Zeitersparnis bedeutet.

Außerdem stellten die Richter klar, dass für die Berechnung der Entfernungspauschale nur die vom Steuerzahler tatsächlich genutzte Strecke in Frage kommt. Eine mögliche, aber vom Betroffenen auf dem Weg zur Arbeit gar nicht genutzte Straßenverbindung könne nicht Grundlage der Berechnung sein. (masi)