Vorsicht: Falsche Kilometerangaben sind keine Kleinigkeit

Falsche Entfernungsangaben bei der Fahrtkostenabrechnung können steuerrechtliche Folgen haben. Auf jeden Fall droht jede Menge Ärger mit dem Finanzamt.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Haben Sie wieder mal vergessen, die Kilometer der Dienstreise genau zu notieren? Aber so ungefähr wissen Sie es ja noch und sonst kann man ja auch den Routenplaner zur Hilfe nehmen. Auf ein oder zwei Kilometer mehr oder weniger kommt es sicher nicht an. Oder? Wenn Sie Pech haben, ist das Finanzamt hier ganz anderer Meinung. So auch in einem Fall, der vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelt und dessen Urteil jetzt veröffentlicht wurde (Urteil 29. März 2011, Az.: 3 K 2635/08).

Im Streitfall ging es um eine Angestellte, die die Kilometerangaben für die einfache Fahrt zwischen Wohnung (A) und Arbeitsstätte (C) über einen bestimmten Ort (B) mit 28 Kilometer angegeben hatte. Dies wurde vom Finanzamt jahrelang so akzeptiert, genauer gesagt, in den Steuererklärungen 1996 bis 2005 nicht beanstandet. Dann kam offenbar eine Mitarbeiterin doch auf die Idee, die Daten zu prüfen und stellte fest, dass die Entfernung zwischen besagten Orten nur 10 Kilometer betrug. Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide und forderte eine entsprechende Nachzahlung. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass hier ein Fall von Steuerhinterziehung vorliege, deshalb eine 10-jährige Verjährungsfrist gelte und die Einkommenssteuerbescheide ab 1996 geändert werden dürften.

Die Steuerzahlerin klagte und behauptete, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. Dem Finanzamt seien keine neuen Tatsachen bekannt geworden, vielmehr hätte man im Rahmen der Sachaufklärungspflicht den Fehler vorher schon erkennen müssen. Dem Bearbeiter hätte schon vor 2006 auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben in den Erklärungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wollte die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung zumindest für das erste Jahr 1996 dann auch nicht erkennen. Es sei durchaus denkbar, dass die Klägerin die Eintragung der Wegstrecke von A nach C über B und die Angabe der Kilometer mit "28" in der Annahme, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, lediglich versehentlich vorgenommen habe. Für die anderen Streitjahre (1997 – 2005) bestätigte das Gericht hingegen das Vorliegen einer Steuerhinterziehung, ein Versehen wollte man der Frau hier nicht mehr abnehmen. Denn ab 1997 habe die Steuerzahlerin ja dann in B gearbeitet und dennoch weiterhin die Entfernung zu C – 28 km – in der Steuererklärung angegeben. Auch als Laie hätte sie davon ausgehen können, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreiche.

Auch seien dem Finanzamt sehr wohl nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden, nämlich eben die geringere Entfernung von A nach B. Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen ESt-Bescheide sei dem zuständigen Finanzamt nämlich nicht bekannt gewesen, dass die zutreffende Entfernung nur 10 km betrage, das sei erst im Rahmen der Veranlagung für 2006 einem ortskundigen Mitarbeiter aufgefallen.

Die falschen Angaben seien vorher weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig gewesen, so habe für das Finanzamt kein Anlass bestanden, den Angaben der Klägerin von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen. Tatsächlich sei eine Änderung nicht möglich, wenn das Finanzamt die Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht schon früher hätte erkennen müssen. Andererseits müsse auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht korrekt erfüllen, was hier gerade nicht der Fall sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde allerdings nicht zugelassen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)