Gewerbesteuer: Steuerzahlerbund rät zum Einspruch

Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe nicht absetzbar und ein Finanzgericht hat Zweifel, ob das verfassungsgemäß ist. Entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof.

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Von
  • Marzena Sicking

Seit einer Gestetzesänderung im Jahr 2008 können Unternehmer die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen (§ 4 Abs. 5b EStG). Das kann sich allerdings noch ändern. Denn das Finanzgericht Hamburg hat Zweifel daran, ob die Regelung zur steuerlichen Behandlung so wirklich verfassungsgemäß ist. Darüber wird nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden haben (Az: 1 R 21/12).

Wie das Urteil lauten wird, ist schwer einzuschätzen. Aber die Chance auf die steuerliche Absetzbarkeit sollte man nicht verschenken. Deshalb rät der Bund der Steuerzahler allen betroffenen Unternehmern, vorsichtshalber Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einzulegen und zugleich das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Damit würden die betreffenden Einkommensteuerbescheide offen gehalten und nicht bestandskräftig. Sollte der Bundesfinanzhof dann zu Gunsten der Gewerbetreibenden entscheiden, können die Unternehmen die Gewerbesteuer doch noch als Betriebsausgabe absetzen.

Zahlen müssen sie aber auf jeden Fall, das stellt das Ministerium der Finanzen in Schleswig-Holstein noch in einer Mitteilung zu dem Verfahren hin. Sofern sich der Steuerpflichtige im Einspruchverfahren auf das ausstehende Urteil beim BFH berufe, ruhe das Verfahren kraft Gesetzes tatsächlich. Allerdings bedeute dies nicht, dass eine Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. (gs)
(masi)