Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern nicht absetzbar

Das Sponsoring einer Sportveranstaltung ist steuerlich absetzbar, der reine Besuch des Events mit Kunden aber leider nicht.

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Von
  • Marzena Sicking

Lädt eine Firma Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die dabei entstandenen Kosten für die Reise und die Bewirtungen der Gäste in der Regel nicht absetzbar. Das gilt auch, wenn eine betriebliche Veranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 2. August 2012, Az.: IV R 25/09).

Geklagt hatte eine GmbH, die 2006 anlässlich der Kieler Woche ausgewählte Geschäftspartner sowie Vertriebs- und Servicemitarbeiter zu einer Regatta-Begleitfahrt eingeladen hatte. Dafür wurde ein historisches Segelschiff gechartert, zusätzlich entstanden Kosten für die Bewirtung. Insgesamt waren 37 Geschäftspartner und 13 Mitarbeiter an Bord, es entstanden Kosten in Höhe von 10.959,88 Euro plus Umsatzsteuer. Davon wollte das Unternehmen 7.317,28 Euro als Betriebsausgabe geltend machen. Begründet wurde dies damit, dass die Finanzverwaltung die Absetzbarkeit von sogenannten VIP-Logen an stationären Sportstätten, also beispielsweise in Fußballstadien, auch zulasse. Das sei vergleichbar, denn der Segelsport lasse sich eben nicht stationär, sondern nur von einem Schiff aus beobachten. Es habe sich auch in diesem Fall um eine Kundenveranstaltung anlässlich eines Sportereignisses gehandelt.

Das sah das zuständige Finanzamt anders und der Bundesfinanzhof auch. Die Richter erklärten, dass Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nach nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar sind, soweit "die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind". Diese Regelung sei geschaffen worden, damit Unternehmer Kosten für eine – in den Augen des Gesetzgebers – "überflüssige und unangemessene Repräsentation“ eben nicht vom steuerlichen Gewinn auf die Allgemeinheit abwälzen könnten. Ein Abzug sei nur möglich, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden könne und die Fahrt einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung gedient hätte.

Auch der Vergleich mit den Kosten für VIP-Logen bei stationären Veranstaltungen half nicht weiter. Zum einen sei die Regelung nicht bindend, zum anderen wird hier für den Abzug der Kosten vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige vom Veranstalter ein Leistungspaket erhält, das neben dem Besuch der Unterhaltungs- oder Sportveranstaltung weitere Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enthält. Mit anderen Worten: Dort handelt es sich aufgrund der zusätzlichen Ausgaben für Werbung um Sponsoring, das abgesetzt werden kann. Auf den Kosten einer Veranstaltung, die nur zur Unterhaltung der Geschäftsfreunde durchgeführt wurde, bleibt der Unternehmer sitzen. (map)
(masi)