Marken-FAQ, Teil II: 10 Dinge, die man über Markenanmeldung wissen muss

Eine Marke, die geschickt aufgebaut wird, kann bald schon selbst einen Wert darstellen. Damit keine unbeteiligten Dritten von dem positiven Markenimage profitieren können, sollte man die Marke schützen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Marken helfen nicht nur, die eigenen Produkte und Dienstleistungen von denen anderer Anbieter zu differenzieren. Sie können auch ein Imageträger werden und einen echten Wert entwickeln. Um diesen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, lohnt sich eine Markenanmeldung. Rechtsanwalt Felix Barth beantwortet die 10 häufigsten Fragen, die Unternehmer stellen, wenn Sie den Wunsch haben, ein Zeichen markenrechtlich schützen zu lassen.

1. Wie melde ich eine deutsche Marke an?

Die Anmeldung erfolgt durch die Einreichung eines schriftlichen Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Es sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Sollte der Antrag lückenhaft sein und Angaben und Unterlagen fehlen, so ist die Anmeldung möglicherweise nicht wirksam und der Zeitrang der Anmeldung kann möglicherweise nicht berücksichtigt werden, im schlimmsten Fall sogar die Anmeldung ganz zurückgewiesen werden, mit der Konsequenz, dass die Anmeldekosten nicht zurückerstattet werden.

2. Was genau ist bei der Markenanmeldung beim Amt anzugeben und einzureichen?

Folgende Punkte sind beim Antrag unbedingt zu beachten:

  • Angaben zum Anmelder: Name und Anschrift
  • Angaben zum Vertreter, wenn ein solcher benannt ist: Name und Anschrift
  • Wiedergabe der Marke, d.h. bei allen Markenformen außer der Wortmarke muss die graphische Wiedergabe der Marke 4-fach eingereicht werde. Zusätzlich kann man auch noch eine graphische Wiedergabe auf einem Datenträger einreichen
  • Angabe der Form der Marke
  • Einreichung eines Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen
  • Zahlung der Anmeldegebühr. Diese wird mit Einreichung der Anmeldung fällig und muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung vollständig gezahlt werden. Folge der nicht rechtzeitigen Zahlung: Die Anmeldung gilt als zurückgenommen.
  • Unterschrift des Anmelders bzw. des Vertreters

Rechtsanwalt Felix Barth beantwortet Fragen zum Markenrecht

Rechtsanwalt Felix Barth arbeitet für die IT-Recht-Kanzlei in München. Er ist Fachanwalt für "Gewerblichen Rechtschutz", zu seinen Schwerpunkten gehören das Urheberrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht. Felix Barth ist Mitautor des "Lexikon für IT-Recht 2010".

3. Was ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

In dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches mit der Markenanmeldung einzureichen ist, werden die unterschiedlichen Produkte, für die die Marke stehen soll, aufgelistet. Auf diese Weise wird der Schutzumfang der Marke bestimmt.

4. Muss ich mich für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen entscheiden?

Ja. Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung müssen die Produkte, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, genau benannt werden, da auf diese Weise der Schutzumfang der Marke bestimmt wird. Dabei hat man sich nach der Nizzaer Klassifikation zu richten, welche die Einordnung der unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 unterschiedlichen Klassen vorgibt. Die Produkte müssen also entsprechend den Klassen gruppiert werden, wobei sie numerisch aufsteigend aufgeführt werden müssen. Von der Grundgebühr für eine Markenanmeldung sind insgesamt drei Klassen umfasst. Natürlich können auch weniger Klassen benannt werden, oder auch mehr. Umfasst die Anmeldung mehr als drei Klassen, so ist für jede zusätzliche Klasse eine Gebühr in Höhe von 100 Euro zu entrichten.

5. Was passiert, wenn ich die Anmeldegebühr nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahle?

Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb der 3-monatigen Zahlungsfrist gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Anmeldung müsste dann erneut durchgeführt werden. Die Zahlungsfrist beginnt im Übrigen mit der Einreichung zu laufen, unabhängig vom Erhalt der Empfangsbescheinigung

6. Was prüft das Markenamt im Anmeldeverfahren?

Die Eintragungsfähigkeit der Marke. Darunter fällt die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens und die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Markenfähigkeit liegt vor, wenn eine der zulässigen Markenformen gewählt wurde (siehe Erläuterungen zur Frage 2), d.h. die Marke ist etwas von den Produkten Selbständiges, sie vermittelt einen einheitlichen Gesamteindruck und ist generell geeignet, die Produkte, für die sie steht, von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Unter absoluten Schutzhindernissen versteht man zum einen die graphische Darstellbarkeit der Marke, zum anderen die konkrete Unterscheidungskraft der Marke. Letztere ist nur dann gegeben, wenn durch die Marke eine erkennbare Abgrenzung zu anderen Marken möglich ist. Begriffe, die geeignet sind, die Produkte oder Dienstleistungen bzw. ihre Eigenschaften allgemein zu beschreiben, könnten nicht eingetragen werden. Ein absolutes Hindernis stellt auch eine Bezeichnung dar, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden ist und daher auch für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden soll. Des weiteren sind täuschende Bezeichnungen und solche, die gegen die guten Sitten verstoßen, d.h. anstößige und geschmacklose Bezeichnungen nicht eintragungsfähig. Vorsicht: Ob bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch die neue Eintragung zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte, was die Gefahr einer markenrechtlichen Auseinandersetzung in sich birgt, prüft das Amt hingegen nicht!

7. Wie lange dauert das Anmeldeverfahren? Und kann das Anmeldeverfahren auch beschleunigt werden?

Das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt dauert von der Einreichung des Antrags bis zur Eintragung der Marke durchschnittlich 7 bis 8 Monate. Man kann allerdings einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen. Die Eintragung der Marke kann dann bereits nach 3 bis 5 Monaten erfolgen. Dieser Service kostet allerdings neben der Grundgebühr noch 200 Euro extra.

8. Wann tritt der Markenschutz ein?

Der Markenschutz tritt offiziell mit der Eintragung der Marke ein – und das kann dauern (siehe Frage 7). Allerdings müssen sich Unternehmer eigentlich in dieser Übergangszeit keine großen Sorgen machen: geht das Anmeldeverfahren positiv aus, beginnt die Schutzdauer rückwirkend zu laufen, so dass bereits ab dem Anmeldetag ein Markenschutz besteht.

9. Kann man ohne Wohnsitz in Deutschland eine deutsche Marke anmelden?

Ja. Allerdings müsste man sich in so einem Fall durch einen im Inland bestellten Anwalt oder durch einen in der EU niedergelassenen Anwalt vertreten lassen. Bei der zweiten Variante wäre allerdings auch noch ein inländischer Zustellbevollmächtigter erforderlich.

10. Kann man eine eingetragene Marke nachträglich ändern lassen?

Das ist nur teilweise möglich, nämlich im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Hier kann die ursprünglich eingereichte Fassung beliebig eingeschränkt werden. Eine Erweiterung des Verzeichnisses ist allerdings nicht mehr möglich. Das Markenzeichen selbst kann nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Eine Markenanmeldung ist also mit besonderer Bedacht und Vorsicht anzugehen, da Fehler in der Anmeldung nicht ohne weiteres behoben werden können.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder individuelle Gültigkeit. Wer eine Markenanmeldung vornehmen möchte, sollte sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens individuell beraten lassen. (Marzena Sicking) / (map)

Lesen Sie hierzu auch:

(masi)