Neue EU-Verbraucherrechts-Richtlinie: Was auf den Handel wirklich zukommt

Auf den Internethandel kommen wichtige Änderungen zu: das Widerrufsrecht soll europaweit vereinheitlicht werden, der Händler soll künftig die Hin-, der Verbraucher die Rücksendekosten tragen müssen.

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Von
  • Marzena Sicking

Am 23. Juni hat das EU-Parlament eine neue Verbraucherrechtrichtlinie verabschiedet. Die bringt vor allem für den Online-Handel einige Neuerungen mit sich. Onlinehändler werden den Verbrauchern beispielsweise künftig genaue Informationen über den Gesamtpreis, die bestellten Waren und ihre Kontaktdaten geben müssen. Wer seine Waren auch im Ausland vertreibt, muss sich künftig aber nicht mehr mit länderspezifischen Regelungen herumschlagen, sondern nur noch ein europaweit einheitliches Widerrufsrecht beachten. Und auch bei den Versandkosten gibt es gute Neuigkeiten für den Online-Handel. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt, worauf sich Händler und Verbraucher beim Onlinekauf in Zukunft einstellen müssen.

Der EU-Binnenmarktausschuss hat eine Vorlage für eine neue EU-Verbraucherrechts-Richtlinie beschlossen. Da es im Ausschuss keine ablehnenden Gegenstimmen gab, ist damit zu rechnen, dass die Richtlinie in der vorliegenden Form beschlossen wird. Die Richtlinienvorlage sieht für Händler im Fernabsatz einige Änderungen vor.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Im derzeit geltenden deutschen Recht sieht § 357 BGB vor, dass der Händler die Rücksendekosten bei Waren im Wert von über 40 Euro tragen muss. Dies soll sich ändern. Nach Artikel 17 des Richtlinienvorschlags soll künftig der Verbraucher die Rücksendekosten tragen, außer es wurde ausdrücklich vereinbart, dass diese vom Händler zu tragen sind.

Im Übrigen sieht Artikel 16 des Richtlinienentwurfs vor, dass der Händler im Grundsatz die Hinsendekosten tragen muss. Für den Sonderfall, dass der Verbraucher eine besondere Art der Lieferung, beispielsweise eine teure 24-Stunden-Lieferung, wünscht, hat der Verbraucher die Differenz zu den normalen Lieferkosten zu tragen.

Die Vorlage sieht eine EU-weit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert, verlängert sich diese Frist auf 1 Jahr. Hat der Verbraucher die Ware bereits bezahlt, muss der Händler den Preis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.

Eine Neuerung enthält Artikel 11, der bei Internetbestellungen ein Formerfordernis aufstellt. Vor dem Absenden der Bestellung muss künftig darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher durch das Absenden der Bestellung Kosten entstehen. Unter anderem muss auf den Gesamtpreis inklusive der anfallenden Zusatzkosten und die Vertragslaufzeit hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen etwaige Kündigungsbedingungen des Vertrags angezeigt werden.

Der Richtlinienentwurf enthält ein EU-einheitliches Formular, das Verbraucher nutzen können, um dem Händler gegenüber den Widerruf zu erklären. Eine selbst formulierte Widerrufserklärung ist allerdings auch weiterhin möglich. Ebenfalls im Anhang befindet sich ein Muster für eine neue Widerrufsbelehrung für Händler.

Der Richtlinienentwurf steht auf den Webseiten der EU zum Download (PDF) parat. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)