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Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist rechtmäßig

Marzena Sicking

Die Beiträge für Gewerbetreibende bleiben unabhängig von der Wirtschaftslage Pflicht und müssen auch nicht nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder gestaffelt werden.

Das Verwaltungsgericht Kassel [1] hat mit einem aktuellen Urteil (20.4.2012, Az. 3K 1741/10.KS) die Klage eines Unternehmers [2] gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Kassel [3] abgewiesen.

Geklagt hatte ein Reiseveranstalter, der den Pflichtbeitrag von 200 Euro für das Jahr 2010 nicht bezahlen wollte. Das Gericht hielt die Forderung der IHK aber für rechtens und verneinte die Annahme des Klägers, die Pflichtmitgliedschaft verstoße gegen das Grundgesetz [4] oder das Recht der Europäischen Union [5].

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft [6] aller Gewerbetreibenden [7] in der Industrie- und Handelskammer (IHK) sei erforderlich, damit die Kammern die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben – wie die Vertretung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben – erfüllen könnten. Diese Voraussetzung sei trotz der möglichen wirtschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren gegeben.

Auch hatte das Gericht an der Beitragsgestaltung der IHK (Grundbeitrag und Umlagen) nichts auszusetzen. Der Grundbertrag, der zwischen 200 und 350 Euro liegt, müsse nicht zwingend nach der Leistungsfähigkeit [8] der Mitglieder gestaffelt werden. Auch würden bei den Umlagen kleinere Unternehmen nicht stärker belastet als große, eine Ungleichbehandlung der Mitglieder sei somit nicht feststellbar.

Auch die Rücklagenbildung von ca. 100 Prozent der jährlichen Betriebsausgaben sei im Hinblick auf die Beitragsgestaltung für das Jahr 2010 nicht zu beanstanden, stellte das Gericht fest. Damit wurde auch der Vorwurf der unzulässigen Vermögensbildung bei der IHK abgeschmettert. Angesichts der Konjunkturschwankungen [9] der letzten Jahre seien die bis 2009 gebildeten Rücklagen [10] angemessen gewesen, denn sie hätten dazu gedient, Schwankungen des Beitragsaufkommens auszugleichen und eine ordentliche Kassenwirtschaft ohne Kredite [11] zu ermöglichen. Von einer unzulässigen Vermögensbildung könne nur gesprochen werden, wenn diese unter Berücksichtigung einer langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung nicht erforderlich wäre, um die Funktionsfähigkeit einer Industrie- und Handelskammer aufrechtzuerhalten.

Ob der Kläger das so hinnehmen wird, bleibt abzuwarten. Das Gericht hat die Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof [12] zugelassen. (gs [13])
(masi [14])


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[3] http://www.ihk-kassel.de/
[4] http://www.gesetze-im-internet.de/gg/
[5] http://europa.eu/index_de.htm
[6] https://www.heise.de/resale/artikel/Finanzierung-im-Mittelstand-Experten-warnen-vor-zuviel-Optimismus-1232503.html
[7] https://www.heise.de/resale/artikel/Firmengruendung-Die-Wahl-der-Rechtsform-Teil-I-1345468.html
[8] https://www.heise.de/resale/artikel/IHK-Beitraege-muessen-Existenzminimum-nicht-beruecksichtigen-1397562.html
[9] http://www.heise.de/thema/Konjunktur
[10] https://www.heise.de/resale/artikel/Keine-Ansparabschreibung-fuer-Software-1340710.html
[11] https://www.heise.de/resale/artikel/Unternehmen-muessen-laenger-auf-Kredite-warten-1525747.html
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