Schadensersatz bei wettbewerbswidrigem Verhalten

Wettbewerbswidriges Verhalten kann durchaus Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Doch die dürfen nicht völlig aus der Luft gegriffen sein.

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Von
  • Marzena Sicking

Der durch ein wettbewerbswidriges Verhalten geschädigte Unternehmer kann durchaus Schadensersatz von seinem Wettbewerber verlangen. Allerdings muss er nicht nur nachweisen, dass es bei diesem ein wettbewerbswidriges Verhalten gab, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, sondern auch darlegen können, wie hoch dieser ist.

Denn nach § 287 Abs. 1 ZPO muss das Gericht unter Würdigung aller Umstände und nach freier Überzeugung entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Richter nach Lust und Laune, sondern auf Basis der vorliegenden Fakten entscheiden. Und dafür brauchen sie konkrete Anhaltspunkte, an denen die Schadensersatzforderung nachvollzogen und der tatsächliche Schaden bemessen und beziffert werden kann kann. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens oder eine allzu grobe Schätzung lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Daher darf eine Schätzung darf nicht vollkommen "in der Luft hängen", wie es in der offiziellen Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heißt.

In dem verhandelten Fall (Urteil vom 26.09.2012, Az. 10 AZR 370/10) hatte ein Bauunternehmer gegen einen Wettbewerber geklagt, an dem er früher selbst Anteile besessen hatte. Im April 2005 wurde über das Vermögen der Muttergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftsanteile des Klägers wurden an einen anderen Baukonzern veräußert, obwohl auch er am Kauf der insolventen Firma Interesse bekundet hatte. Nachdem sein Angebot abgewiesen worden war, gründete er anschließend eine eigene Firma. Dabei schloss er auch mit ehemaigen Arbeitnehmern des verkauften Mutterhauses Arbeitsverträge. Und wollte nicht mehr an einen Zufall glauben, als zeitnah Daten seines Unternehmers von einem Dritten genutzt und anschließend gelöscht wurden.

Vor Gericht warf der Bauunternehmer seinem Wettbewerber außerdem vor, wettbewerbswidrig Mitarbeiter abgeworben zu haben. Insgesamt verlangte er für diverse Verfehlungen und die dadurch angeblich entstandenen Verluste in den Jahren 2005 und 2006 Schadensersatz in Höhe von fast 46 Millionen Euro.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zwar wettbewerbswidrig verhalten. Es fehle jedoch an greifbaren Anhaltspunkten, um den Schaden schätzen zu können. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte dann auch keinen Erfolg. Die Richter des 10.Senats bestätigten die Auffassung der Vorinstanz. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten zur Bemessung des Schadens. Auch sei ein direkter Zusammenhang zwischen dem Abwerben der Mitarbeiter und den angeblichen Verlusten nicht erkennbar bzw. nicht ausreichend nachweisbar. (gs)
(masi)