Unfall: Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber

Wer für seinen Arbeitgeber unterwegs ist und einen Blechschaden erleidet, darf unter Umständen auf Erstattung der Reparaturkosten durch den Arbeitgeber hoffen. Allerdings hält das Finanzamt in manchen Fällen auch noch die Hand auf.

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Von
  • Marzena Sicking

Glätte gehört den aktuellen Unfallstatistiken zufolge zu den häufigsten Unfallursachen auf Deutschlands Straßen. Und der Winter ist leider noch nicht vorbei. Gerade im Berufsverkehr kommt es häufig zu entsprechenden Auffahrunfällen. Wer Glück (oder einen besonders guten Vertrag) hat, kann sich die Unfallkosten von seinem Arbeitgeber ersetzen lassen. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Es macht steuerlich durchaus einen Unterschied, ob sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Büro oder auf einer Dienstfahrt ereignet hat und ob dieser mit dem privaten Pkw oder einem Dienstwagen geschah.

Ereignet sich der Unfall mit dem privaten Pkw während einer Dienstfahrt, beispielsweise auf dem Weg zum Kunden, so kann der Arbeitgeber diese Kosten in voller Höhe und steuerfrei ersetzen (§ 3 Nr. 16 EStG).

Kracht es hingegen auf der Fahrt zwischen Heim und Arbeitsstätte handelt es sich bei einer Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber um einen Werbungskostenersatz bzw. steuerpflichtigen Lohn. Den kann der Arbeitgeber allerdings auch pauschal mit 15 Prozent besteuern (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen bei doppelter Haushaltsführung.

Geschieht der Unfall bei einem beruflich bedingten Umzug, dann können die Unfallkosten zu den Umzugskosten dazugerechnet werden. Und diese dürfen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bedingung ist allerdings, dass der Umzug tatsächlich nur aus beruflichen Gründen erfolgt (§ 3 Nrn. 13 und 16 EStG ).

Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen und verursacht damit einen Unfall, muss er dem Arbeitgeber Schadenersatz leisten. Dies gilt zumindest, wenn er zur Besteuerung die 1-Prozent-Regelung gewählt hat. Denn in diesem Falle sind die Unfallkosten damit nicht abgegolten. Verzichtet der Arbeitgeber auf diesen Schadenersatz, dann liegt ein steuerpflichtiger Lohn vor.

Bekommt der Arbeitnehmer von seinem Chef keinen Cent, dann kann er die Reparaturkosten in einigen Fällen wenigstens von der Steuer absetzen. Das ist u.a. der Fall, wenn der Unfall während einer beufsbedingten Fahrt passiert ist. Auch wenn es auf der Fahrt zwischen Büro und Wohnung kracht, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie: der Artikel dient nur der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsgültigkeit. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)