Vitamin-CE-Mangel

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Ärger mitgekauft?

Wenn ein Gerät – wie beispielsweise ein DVD-Player – nur dem EMVG unterliegt, ist der private Betrieb ohne CE-Kennzeichen nicht ausdrücklich verboten und auch die private Weitergabe ungekennzeichneter Exemplare hat zunächst keine Konsequenzen. Aber auch wenn es das Signet nicht aufweist, darf ein solches Gerät im EWR nur betrieben werden, wenn es die Anforderung für die CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 EMVG erfüllt. Ob das der Fall ist, werden Laien kaum feststellen können.

Also ist vom Betrieb ungekennzeichneter Geräte grundsätzlich erst einmal abzuraten – erst recht, wenn deren Herkunft unsicher ist. Brennt aufgrund eines fehlerhaften ungekennzeichneten Geräts etwa ein Haus ab, könnte die Versicherung sich auf das Fehlen der Kennzeichnung berufen und die Zahlung oder Teile davon verweigern.

Ordnungswidrig handelt, wer ein nicht gekennzeichnetes Gerät "gewerbsmäßig" weitergibt oder in Betrieb nimmt. Wer also als Händler Geräte ohne CE-Kennzeichnung verkauft, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt auch, wenn er die Ware "in gutem Glauben" vom Hersteller oder Importeur direkt bezogen hat.

Telekommunikations-Endgeräte, die dem FTEG unterliegen, dürfen ohne CE-Kennzeichnung noch nicht einmal in Betrieb genommen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FTEG). Bußgelder drohen allerdings nur für gewerbsmäßige Weitergabe oder gewerbsmäßigen Betrieb.