Vorsicht bei Angaben in der lokalen Suche

Gewerbetreibende, die via Google Places-Profil gefunden werden möchten, sollten lieber keine ungenauen oder falschen Angaben machen. Das kann abmahnfähig sein, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Sich im Google Places-Profil zu "verewigen" ist eine gute Möglichkeit, um die Aufmerksamkeit der örtlichen Kundschaft auf sich zu lenken. Allerdings sollte man nicht den Fehler machen, es mit der Ortsangabe nicht ganz genau zu nehmen. Denn das kann für Wettbewerber eine Vorlage für eine Abmahnung sein, wie Rechtsanwalt Jan Lennart Müller, von der IT-Recht-Kanzlei in München, im Folgenden erklärt.

Die lokale Suche erfreut sich immer größerer Beliebtheit, vor allem auf den Internetseiten von Google Maps nutzen zahlreiche Unternehmer diesen Service, um gezielt auf die eigenen Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Werden im lokalen Profil unzutreffende Angaben veröffentlicht, kann das eine wettbewerbsrechtliche Irrführung darstellen und kostenpflichtig abgemahnt werden. So hatte das Landgericht München I in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11) festgehalten, dass derjenige irreführend wirbt und damit wettbewerbswidrig handelt, der im sogenannten Google Places-Profil eine falsche Ortsangabe als Geschäftssitz veröffentlicht.

1. Was ist im konkreten Fall geschehen?

Der Antragsteller störte sich am Google Places-Profil einer Mitbewerberin (=Antragsgegnerin). Diese hatte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz die Kreisstadt Starnberg (am Starnberger See) angegeben. Tatsächlich aber liegt der Geschäftssitz der Antragsgegnerin gar nicht in der Kreisstadt Starnberg, sondern in einem Ortsteil der Gemeinde Pöcking am Starnberger See, welcher ungefähr 6 Kilometer von der Kreisstadt Starnberg entfernt liegt. Ein sonstiger örtlicher Bezug der Antragsgegnerin zur Kreisstadt Starnberg bestand nicht. Hinzu kam, dass die Antragsgegnerin in ihrem Google Places-Profil zusätzlich die der Kreisstadt Starnberg zugeordnete Postleitzahl "82319" verwendete. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch die Angabe des Geschäftssitzes "Starnberg" und der dazugehörigen Postleitzahl eine relevante Irreführung begangen hat, da der angesprochene Verkehrskreis die Angabe dahin verstehen wird, dass der Geschäftssitz der Antragsgegnerin in der Kreisstadt Starnberg liege, nicht aber würde der Verkehr erkennen, dass sich der wahre Geschäftssitz im 6 Kilometer entfernten Ortsteil der Gemeinde Pöcking befindet. Da die Antragsgegnerin auf die vom Antragsteller ausgesprochene Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, wandte sich der Antragsteller mit seinem Begehren an das Landgericht München I und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

2. Die Entscheidung des LG München I

Das Landgericht München I teilte die Auffassung des Antragstellers und untersagte der Antragsgegnerin die Angabe Starnberg bzw. die zugehörige Postleitzahl der Kreisstadt Starnberg im Google Places-Profil zu nennen, wenn der tatsächliche Geschäftssitz in einem Ortsteil der Gemeinde Pöcking liegt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden durch die unzutreffende Angabe in Bezug auf den Geschäftssitz der Antragsgegnerin über die geschäftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin in die Irre geführt (§ 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S.2 Nr.3 UWG).

3. Fazit

Unternehmen sind dringend darauf hinzuweisen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben in der lokalen Suche mitzuteilen, insbesondere muss dies für Google Places-Profile gelten. Der Beschluss des LG München I weist in eine eindeutige Richtung, dass nur zutreffende Angaben im jeweiligen Google Places-Profil vorgehalten werden sollten. Ferner bleibt zu erwähnen, dass das LG München I den Streitwert bezüglich der unzutreffenden Ortsangabe mit 10.000 Euro bemessen hatte. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)