Beim Schwarz-Surfen erwischt -- Verfahren eingestellt

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen Hamburger Studenten eingestellt, der in flagranti beim Schwarz-Surfen erwischt wurde.

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Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen Hamburger Studenten eingestellt, der in flagranti beim Schwarz-Surfen erwischt wurde. Der Student hatte bei einem Funktionstest mit seinem nagelneuen Notebook im Hamburger Schanzenviertel mehrere völlig offene Funknetze entdeckt und war über eines davon ins Internet gegangen. Vor lauter Begeisterung erzählte er dies auch den beiden Polizisten, die plötzlich neben ihm standen und fragten, was er denn da mache. Daraufhin wurde sein Notebook beschlagnahmt und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse nach §153 Strafprozessordnung eingestellt; der Student erhielt sein Notebook zurück. Offenbar war der Staatsanwaltschaft bei diesem "Freispruch zweiter Klasse" nicht so ganz klar, wie der Sachverhalt einzuordnen ist: Spricht die Behörde im Betreff der Einstellungsbenachrichtigung noch von einem Ermittlungsverfahren wegen "Ausspähen von Daten", sieht sie im Text §265a Strafgesetzbuch, also das Erschleichen von Leistungen, als grundsätzlich erfüllt an. Nach Ansicht von Heise-Justiziar Joerg Heidrich hätten vor Gericht beide Varianten wenig Aussicht auf Erfolg: Beide Vorschriften setzten nach der herrschenden juristischen Meinung die Überwindung oder Umgehung einer besonderen Schutzvorkehrung voraus -- wovon bei einem ungesicherten Funknetz keine Rede sein kann.

Mit der Problematik offener Funknetze und insbesondere den möglichen rechtlichen Konsequenzen für Schwarz-Surfer und Betreiber beschäftigt sich der Schwerpunkt "Schwarz-Surfer-Paradies Deutschland" in der aktuellen c't (ab Montag den 14.6. im Handel): (ju)

  • Per Anhalter durchs Internet, Jedes zweite WLAN in Deutschland steht sperrangelweit offen, c't 13/2004, S. 92
  • Kein Durchgang!, WLAN-Router gegen Schwarz-Surfer schützen, c't 13/2004, S. 98
  • Mini-Provider und Schwarz-Surfer, Rechte und Pflichten in Wireless-Netzen, c't 13/2004, S. 102