Internetagenturen dürfen Kunden-Domains nicht auf eigenen Namen reservieren

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle könnte eine neue Prozesswelle in Sachen Domains lostreten.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Der Streit um Domain-Namen ist um eine rechtliche Facette reicher: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (als PDF) steht eine Domain auch formal nur dem Namensträger zu. Demnach darf sich eine Internetagentur auch dann nicht beim DeNIC als Inhaber eintragen lassen, wenn sie im Namen des Auftraggebers handelt und dieser auf Grund des identischen Firmennamens einen Anspruch auf die Adresse hat.

Im entschiedenen Fall erhielt eine Agentur aus Hamburg von einem Optikergeschäft namens Grundke den Auftrag zur Erstellung eines Webauftritts und wurde auch mit der Reservierung der gleichlautenden Domain betraut. Anstelle bei der zuständigen Vergabestelle DeNIC den Kunden als Domaininhaber eintragen zu lassen, erfolgte die Zuweisung auf den bürgerlichen Namen eines der Agenturinhaber. Wie vereinbart, erstellte die Webagentur den Auftritt, ohne dass sie selbst irgendwo auf der Homepage als Domaininhaber erwähnt wurde. Rund zwei Jahre später reklamierte Dirk Grundke aus Niedersachsen die Domain, da er auf Grund seines identischen Familiennamens einen Anspruch auf die Webadresse habe. Im Zuge seiner geplanten Tätigkeit als freier Webdesigner hatte er einen Dispute-Eintrag beim DeNIC gestellt und gleichzeitig von der Agentur die Herausgabe der Domain verlangt.

Das Landgericht in erster Instanz wies die Klage ab. Begründung: Die hanseatische Internetagentur nutze den Namen "Grundke" gar nicht für sich selbst, sondern ausschließlich für ihren Auftraggeber, der auf Grund des identischen Firmennamens zweifelsfrei die Domain nutzen dürfe. Anders nunmehr das OLG. Die Richter stützten sich dabei maßgeblich auf das nach Paragraf 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützte Namensrecht, das Gewerbetreibenden und auch Selbständigen einen Rechtsanspruch auf jene Internetadresse gibt, die identisch mit dem Firmennamen ist. Sobald eine unbefugte Benutzung vorliegt und es dadurch zu einer Zuordnungsverwirrung bei den Internetnutzern kommt, kann der Namensinhaber die Nutzung verbieten lassen. Für die OLG-Richter lag in der Reservierung durch die Agentur wegen der Namensverschiedenheit sowohl eine unbefugte Benutzung als auch eine Zuordnungsverwirrung vor.

Die Entscheidung aus Celle könnte eine neue Prozesswelle in Sachen Domains lostreten. Schließlich kam es in der Vergangenheit nicht selten vor, dass Agenturen von ihren Kunden mit einem "Komplett-Sorglos-Paket" beauftragt wurden -- und ohne groß nachzudenken sich selbst zumindest als technischen Ansprechpartner oder gar als Domaininhaber haben eintragen lassen. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ausdrücklich zugelassen, da es sich um eine Grundsatzfrage handle. Nunmehr liegt es wiederum beim Ersten Senat, auf dessen Tisch die Revision landen wird, für Klarheit zu sorgen.

Auch nach Meinung des Freisinger Anwalts Thomas Stadler steht das Urteil des OLG auf wackeligen Beinen. "Insbesondere das Argument der Zuordnungsverwirrung vermag nicht zu überzeugen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung www.shell.de eine Zuordnungsverwirrung dann angenommen, wenn der Nutzer erst nach Eingabe des Domainnamens merkt, dass er nicht auf der Internetseite des gewünschten Namensträgers gelandet ist. Das ist aber hier gerade nicht der Fall, da der Nutzer auf der Website des wahren Namensträgers gelangt", erklärt Stadler. (Noogie C. Kaufmann) / (tol)