Markenrechtliche Beurteilung von HTML-Metatags weiter umstritten

Ein neues Urteil des LG München I bejaht eine Rechtsverletzung bei der Nutzung fremder Kennzeichen in HTML-Metatags.

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Von
  • Joerg Heidrich

Die Frage, ob die Verwendung geschützter Kennzeichen in HTML-Metatags einer Website eine Markenrechtsverletzung darstellt, bleibt zwischen deutschen Gerichten weiterhin umstritten. Nachdem das OLG Düsseldorf diese Frage noch im Februar dieses Jahres ausdrücklich verneint hatte, kommt das LG München I in einer aktuellen Entscheidung zu dem genau gegenteiligen Ergebnis.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin das für die Antragstellerin markenrechtlich für den Bereich Versicherungen geschützte Kennzeichen "Impuls" im direkten Zusammenhang mit Versicherungsvergleichen in den HTML-Metatags einer Subdomain verwendet. Nach Ansicht der Richter aus München stellt eine solche Benutzung einer fremden Marke beziehungsweise geschäftlichen Bezeichnung in den Quellcodes von Websites eine Rechtsverletzung gemäß §§ 14, 15 des Markengesetzes (MarkenG) dar. Dies entschied das LG München I mit Urteil vom 24. Juni 2004 (Az. 17HK 0 10389/04).

Durch die Unterbringung im Quellcode sollen nach Ansicht des Gerichts Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Website des Verletzers auf der Trefferliste anzuzeigen. Und dies, obwohl dieses Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet sei. Wer aber den Begriff "Impuls" im Zusammenhang mit Versicherungen in eine Suchmaschine eingebe, suche gezielt nach Dienstleistungen der Antragstellerin. Darüber hinaus sei der Begriff auch ohne jeden Sinnzusammenhang mit verschiedenen Begriffen aus dem Versicherungsbereich kombiniert gewesen, sodass es sich um keine beschreibende Benutzung, sondern um eine markenmäßige bzw. kennzeichnende Benutzung des Begriffs handle. Etwas anderes solle allenfalls dann gelten, wenn das Wort in einem Fließtext ohne Hinweis auf bestimmte Versicherungsdienstleistungen enthalten sei, also lediglich beschreibenden Charakter habe (zum Beispiel in der Formulierung "Der Wirtschaft einen neuen Impuls geben.").

Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu HTML-Metatags, steht aber im krassen Widerspruch zu der von den meisten Juristen kritisierten Entscheidung des OLG Düsseldorf, das eine Rechtsverletzung in derartigen Fällen verneint hatte. Angesichts der erheblichen Rechtsunsicherheit in diesem Bereich bleibt weiter auf ein klärendes Wort des Bundesgerichtshof zu hoffen. (Joerg Heidrich) / (jk)