Bei Internetauktionen von neuen Büchern gilt Preisbindung [Update]

Wer als Privatmann im Internet regelmäßig neue Bücher versteigert, muss sich an die Buchpreisbindung halten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 312 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Jürgen Kuri

Wer als Privatmann im Internet regelmäßig neue Bücher versteigert, muss sich an die Buchpreisbindung halten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Dienstag in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 11 U (Kart) 18/04). Der Kartellsenat bestätigte damit einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt, berichtet dpa.

Im vorliegenden Fall hat ein Berliner Journalist im vergangenen Jahr 48 Bücher bei ebay versteigert, die er als "völlig neu" oder "ungelesen" bewarb. Regelmäßig legte er als Startpreis den Betrag von einem Euro fest. Die Bücher wurden dann in der Regel unterhalb des festgelegten Ladenpreises versteigert. In erster Instanz hat das Landgericht Frankfurt auf Antrag des Darmstädter Buchhändlers Dirk Bentlin dem Berliner Journalisten die Online-Auktion von weiteren Büchern untersagt.

Unstrittig war zwischen den Streitparteien, dass sich ein Buchhändler auch im Internet an die Preisbindung halten muss. Der Anwalt des Online-Verkäufers vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich bei dem Journalisten um einen Letztabnehmer handle. Wenn dieser als Privatmann seine Bücher im Internet versteigere oder auf dem Flohmarkt verkaufe, dann gelte für ihn das Preisbindungsgesetz nicht mehr. Der Journalist hat erklärt, er habe vor allem ungelesene Rezensionsexemplare abgesetzt. Dagegen bezeichnet der Buchhändler seinen Kontrahenten als Powerseller, der über verschiedene Identitäten bei ebay mehr als er selbst verkaufe.

[Update]:
Die Verpflichtung, neue Bücher zu einem festgesetzten Preis abzugeben, betrifft laut Urteil nicht nur gewerbsmäßige Händler. Sie gelte auch für den, der ohne größere Gewinnabsichten wiederholt Bücher "geschäftsmäßig" verkaufe. Laut Gericht spielt es keine Rolle, ob ein Verkäufer seinen Handel nur "nebenbei" betreibt. Das Urteil gilt allerdings nicht für jemanden, der gelegentlich ein gekauftes oder geschenktes Buch bei ebay versteigert. Generell ausgeschlossen von der Preisbindung sind gebrauchte Bücher und Mängelexemplare.

Unter welchen Umständen der Verkauf über Internet-Auktionen nicht mehr privat, sondern gewerblich ist, was man dann tun muss und welche Pflichten, aber auch Vorteile das mit sich bringt, steht im c't special eBay-Ratgeber. (jk)