LG Berlin: Betreiber haftet für rechtswidrige Inhalte in RSS-Feeds

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin haftet ein Website-Betreiber für Rechtsverletzungen in eingebundenen RSS-Feeds.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2010 haftet der Betreiber einer Website für Rechtsverletzungen in einem eingebundenen RSS-Feed eines Dritten (27 O 190/10). Der Seitenanbieter sei "Herr des Angebots" und mache sich dieses zu Eigen, sodass er für ehrverletzende Aussagen trotz fehlender Kenntnis als "Störer" hafte.

Ausgangspunkt des Streits war eine Meldung über eine angebliche Liebesaffäre eines Sportlers, die der Antragsgegner auf seiner Website im Rahmen eines "Social-News-Dienstes" wiedergab. Die in der Meldung genannte Frau sah dadurch ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Privatsphäre verletzt. Nach einer anwaltlichen Abmahnung entfernte der Seitenbetreiber zwar den Text, weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, die mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt wurde.

Der Seitenbetreiber argumentierte in der Verhandlung, er habe lediglich als Client von RSS-Feeds Inhalte der Zeitung – noch dazu eindeutig mit Herkunftsnachweis versehen – verbreitet und keinen Einfluss auf die Informationen selbst gehabt. Daher käme ihm beim Verbreiten fremder Nachrichten das Haftungsprivileg nach den Paragraphen 8 beziehungsweise 10 des Telemediengesetzes (TMG) zugute.

Dieser Ansicht wollten die Richter des Landgerichts Berlin jedoch nicht folgen. Vielmehr sahen sie in der beanstandeten Berichterstattung über die vermeintliche Liebesaffäre eine rechtswidrige Verletzung der Privatsphäre und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Hierfür hafte der Seitenbetreiber als (Mit-)Störer. Ein solcher sei, ohne Rücksicht auf Verschulden, jeder, der die Störung herbeigeführt hat. Dem stehe nicht entgegen, dass der Seitenbetreiber keine Kenntnis von der Meldung und deren Rechtswidrigkeit hatte.

Vielmehr habe der Antragsgegner selbst den – wenn auch von der Zeitung vorgegebenen – Anrisstext auf dem von ihm betriebenen Portal eingestellt. Anders als etwa eine Forenbetreiber habe er nicht lediglich als "nur rein technischer Verbreiter" die Veröffentlichung der fremden Pressemitteilung unterstützt. Daher habe er sich als "Herr des Angebots" die fremde Nachricht zu Eigen gemacht und diese seinem Angebot hinzugefügt. Ihm sei es auch rechtlich möglich gewesen, die rechtswidrige Handlung zu verhindern, sodass der Seitenbetreiber auch gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht verstoßen habe. (anw)