Österreich: Aufregung um Überwachungsverordnung

Eine Novelle der Sondereinheiten-Verordnung zu Überwachungsmaßnahmen bei "sensiblen" Berufsgruppen wie Ärzten oder Journalisten durch Innenministerin Maria Fekter sorgt bei den Betroffenen für Aufregung.

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Österreichische Journalisten warnen angesichts einer von Innenministerin Maria Fekter (ÖVP) veranlassten Novelle einer Überwachungsverordnung vor einem "Lauschangriff auf Journalisten" und forden die Rücknahme der Verordnung. In der sogenannten Sondereinheiten-Verordnung, deren Neufassung zum 1. Juni in Kraft treten soll, wird geregelt, wer für Abhörmaßnahmen und Videoüberwachung von Journalisten, Anwälten, Bewährungshelfern, Psychiatern und anderen sogenannten "sensiblen Berufsgruppen" zuständig ist.

Die Novelle der Sondereinheiten-Verordnung wurde von Fekter nach Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verfügt. "Es handelt sich um keine Ausweitung der Befugnisse der Polizei", versuchte die Ministerin zu beruhigen. Nach einer 2008 in Kraft getretenen Novelle der Strafprozessordnung (StPO) seien nun die Paragraphen-Zitate in der Verordnung angepasst worden. Zuständig für Lauschangriffe ist also nach wie vor die Sondereinheit Observation – allerdings untersteht diese in Folge der Novelle nicht mehr dem Bundeskriminalamt, sondern direkt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit. Dies sei vom Rechnungshof angeregt worden.

Aus dieser Umstrukturierung folgt, dass die Sondereinheit Observation ab Juni nicht nur für kriminalpolizeiliche Ermittlungen tätig wird, sondern auch vom Inlandsgeheimdienst für Observationen herangezogen werden kann. An der Zulässigkeit der Überwachung sensibler Berufsgruppen ändert sich tatsächlich nichts. Das weiß auch Fred Turnheim vom Österreichischen Journalisten Club (ÖJC). Für ihn ist die Novelle aber Ausdruck einer "scheibchenweisen Vernichtung der Grund- und Freiheitsrechte". Die Zulässigkeit von Lauschangriff und Videoobservation sensibler Berufsgruppen müsse zusammen mit der Vorratsdatenspeicherung neu diskutiert werden.

Grundsätzlich können sich Angehörige eines sensiblen Berufs der Aussage entziehen, soweit es beruflich wahrgenommene Geheimnisse betrifft. "Damit dieses Recht auf Aussageverweigerung wirkt, muss man auch den Lauschangriff verbieten", erklärte der niederösterreichische Rechtsanwalt Harald Redl heise online. "Die einzige Ausnahme besteht nach der Strafprozessordnung dort, wo der Anwalt, Journalist etc. selbst tatverdächtig ist." Diese Ausnahme sei aber bedenklich gestaltet, weil sie jene in Gefahr bringe, die dem Betroffenen Geheimnisse anvertrauen würden.

Wird etwa ein Anwalt überwacht, weil er selbst eines Verbrechens verdächtig ist, können auch seine Rat suchenden Klienten ins Visier der Ermittler geraten. Zwar darf die Äußerung des Klienten, etwa über eine Steuerhinterziehung, nicht vor Gericht verwendet werden. "Die Zulässigkeit einer Überwachung ist nur dann unbedenklich, wenn sichergestellt ist, dass nicht durch so genannte Zufallsfunde Nachteile für den mitabgehörten Klienten entstehen", erklärt Redl. "Ohne solche Garantien wird das Vertrauensverhältnis zwischen Klient und Anwalt, Informant und Journalist oder Patient und Psychiater belastet." (vbr)