Gericht erlaubt Klammeraffen im Firmennamen

Unternehmen können laut einer Entscheidung des Landgerichts Berlin in ihrem Namen das Zeichen "@" verwenden.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Unternehmen können laut einer Entscheidung des Landgericht Berlin in ihrem Namen das Zeichen "@" verwenden (Az. 102 T 122/03). Das für den Eintrag in das Handelsregister zuständige Amtsgericht darf die Eintragung nicht verweigern. Anders hingegen ist die Rechtslage in Bayern und Niedersachsen. Die dortigen Gerichte lehnen den Klammeraffen im Firmennamen ab.

Beschwert hatte sich eine GmbH, die im Rahmen der Gesellschafterversammlung die Änderung des Firmennamens in T@S GmbH beschlossen hatte und vom zuständigen Gericht mit der Entscheidung nach Hause geschickt worden war, dass der Klammeraffe ein nicht auszusprechendes Bildzeichen sei. Zu Unrecht, wie das LG meint. Das @-Zeichen sei vielmehr dem angesprochenen Verkehrskreis nicht mehr als bloßes Bildzeichen bekannt, sondern auch als Wortzeichen. Ebenso wie die "schon lange firmenüblichen Zeichen "&" und "+"" können die Internetnutzer auch den Klammeraffen aussprechen.

Unbedenklich sei nach Auffassung des Gerichts auch die Möglichkeit, dass eventuell Menschen ohne Englischkenntnisse das Zeichen schlicht mit einem "a" aussprechen könnten. Auch in diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass diese Personen den Sinngehalt des @-Zeichens verstehen. Entscheidend sei vielmehr nur, dass keine Verwirrung über die Bedeutung des Firmennamens entstehe.

Genau umgekehrt sieht es das Bayerische Oberste Landesgericht. Die süddeutschen Richter urteilten, dass der Klammeraffe kein firmenübliches Zeichen sei und als Bestandteil eines Firmennamens zu Verwirrungen führe (Az. 3 ZBR 84/01). In die gleiche Richtung geht ein Urteil des Oberlandesgericht Braunschweig, das mit ähnlicher Begründung die Eintragung der Met@box Aktiengesellschaft ins Handelsregister verweigert hatten.

So ganz sattelfest in Sachen Internet sind aber auch die Berliner Richter nicht. So meinten die hauptstädtischen Robenträger, dass "das @-Zeichen bei Domain-Bezeichnungen verwendet" wird. Ausweislich der Richtlinien des DeNIC, das die Web-Adressen mit der Endung .de vergibt, kann eine Domain aber nur aus Ziffern, Bindestrichen und den Buchstaben A bis Z bestehen. Außerdem scheinen die Gerichte nicht berücksichtigt zu haben, dass der Klammeraffe mal als gesprochenes "a" und mal als gesprochenes "et" verwendet wird.

Mit der Verwendung nicht deutscher Zeichen haben hiesige Gerichte auch auf anderem Gebiet ihre Schwierigkeiten. So verbot das LG München I dem Hersteller von elektronischen Leiterplatten die Verwendung des Symbols ™. Begründung: Das Zeichen sei zwar den meisten Bundesbürgern als Abkürzung für "Trademark" von Produkten amerikanischer Hersteller bekannt. Es liege jedoch eine unzulässige irreführende Werbung vor, da die meisten Deutschen glaubten, das Symbol stehe für eine ausländische eingetragene Marke, was aber in Wahrheit nicht der Fall ist. Gegen die Verwendung von ® hatten die Richter hingegen nichts einzuwenden, solange tatsächlich eine eingetragene Marke besteht. (Noogie C. Kaufmann) (bb)