Erstmals zusätzliches Schmerzensgeld für unerlaubtes Kopieren von Homepage-Inhalten

Werden online bereitgestellte "hochwertige" Inhalte ohne Zustimmung des Website-Betreibers für eine andere Homepage übernommen, wird neben Schadensersatz auch noch ein Schmerzensgeld fällig, hat das OLG Frankfurt entschieden.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Übernahme online bereitgestellter Aufsätze ohne Zustimmung des Website-Betreibers ist verboten. Handelt es sich um "hochwertige" Texte, wird nicht nur Schadensersatz fällig, sondern auch noch ein Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Auslöser der Klage waren 17 juristische Aufsätze, die ein Rechtsanwalt als besonderen Service auf seiner Website platziert hatte. Irgendwann stellte der Advokat fest, dass die späteren Beklagten seine Beiträge kopiert und auf ihre gemeinsame eigene Seite eingestellt hatten. Dem nicht genug: Eine Abhandlung des Juristen für eine Zeitschrift schien den Beklagten derartig gut gefallen zu haben, dass sie den Artikel nicht nur abkupferten, sondern die Autorennennung löschten, durch den Namen eines der Beklagten ersetzten und anschließend auf der Homepage veröffentlichten. Beide Aktionen erwiesen sich für die Beklagten gleich als doppelt teurer Bumerang: Das OLG verurteilte sie nicht nur zu 5100 Euro Schadensersatz, sondern sprach dem Kläger nochmals die gleiche Summe an Schmerzensgeld zu.

Die Pflicht zum Schadensersatz lag für die hessischen Richter klar auf der Hand, da die Aufsätze als geschützte Werke den Schutz des Urhebergesetzes genießen und nicht ohne Zustimmung des Autors publiziert werden dürfen. Die Höhe des Schadensersatzes legte das Gericht nach den Grundsätzen der so genannten Lizenzanalogie fest: Die Regresshöhe für eine Urheberrechtsverletzung wird häufig so taxiert, dass der Schädiger jenen Betrag zu zahlen hat, der einer gedachten erteilten Lizenz entspricht. Mit der Zahlungspflicht von weiteren 5100 Euro hat das Oberlandesgericht erstmals ein zusätzliches Schmerzensgeld für unerlaubtes Kopieren von Homepage-Inhalten festgelegt. Maßgeblich für die Richter waren die beiden Umstände, dass es sich bei den juristischen Beiträgen wegen der Sachkompetenz um besonders "hochwertige" Aufsätze gehandelt habe und andererseits die Täuschung über die Urheberschaft durch das Auswechseln der Namen so schwerwiegend gewesen sei, dass als Ausgleich nur ein Schmerzensgeld in Betracht kam.

"Gerade die Autorennennung ist für die schreibende Zunft, sei es für freie Journalisten oder im Internet publizierende Juristen, wegen der damit verbundenen Reputation von großer Bedeutung", erklärt Matthias Schaefer, Rechtsanwalt in Mainz. "Das Oberlandesgericht hat demnach völlig zu Recht ein zusätzliches Schmerzensgeld ausgesprochen, weil der angerichtete Schaden des 'Namendiebstahls' auf andere Weise nicht wieder gutzumachen ist", meint Schaefer.

Die ungefragte Übernahme von Web-Inhalten hat deutsche Gerichte bereits in der Vergangenheit öfter beschäftigt. Klar ist die Rechtslage bei Fotos und Bildern. Auch sie sind durch das Urheberrecht geschützt und dürfen nicht abgekupfert werden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg gilt das gleichfalls für Thumbnails. Auch die verkleinerte Wiedergabe von Fotos im Web ist nach Auffassung der Hanseaten ohne Zustimmung verboten. Ein Recht aufgrund freier Bearbeitung bestehe auch bei den "Daumenfotos" nicht, da es weiterhin bei einer unzulässigen Eins-zu-Eins-Kopie bleibe.

Etwas kniffliger verhält es sich bei Link-Sammlungen. Das Zusammenstellen von Verweisen zu bestimmten Themen stellt zwar keine kreative Leistung dar, sie erfordert aber Zeit und bei geschäftsmäßigen Homepages den Einsatz geldwerter Arbeitszeit. Aus diesem Grunde stufen viele Gerichte Link-Listen als Datenbanken ein, die nach § 87 a Urhebergesetz vor einer ungefragten Übernahme geschützt sind. Das Gleiche gilt für das Auslesen von online vorhandenen E-Mail-Adressammlungen. Nach einem Urteil des LG Düsseldorf ist es beispielsweise einem Mitbewerber verboten, die im Web vorhandenen Kunden-Mail-Adressen zu kopieren, um anschließend an die Kunden Werbebotschaften zu verschicken. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)