BGH kippt Einwendungs-Frist der Telekom bei Rechnungen

Eine Kundin hatte den Großteil einer Rechnung über 3900 Euro für ungerechtfertigt erklärt, weil die Verbindungen nicht von ihrem Apparat aus hergestellt worden seien, allerdings die achtwöchige Einwendungsfrist versäumt.

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  • dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel der Telekom gekippt, wonach Kunden Einwendungen gegen ihre Telefonrechnung innerhalb von acht Wochen geltend machen müssen. Die Frist verstoße gegen zwingendes Recht, heißt es in dem am Donnerstag verkündeten Urteil. Der Fall bezieht sich allerdings auf die bis Ende 2000 geltende Rechtslage, die dem Kunden eine -- im Vergleich zu den Telekom-Geschäftsbedingungen längere -- Frist von 80 Tagen einräumte. Da die fragliche Datenschutzverordnung inzwischen geändert wurde, ist unklar, was nach aktueller Gesetzeslage gilt. (Aktenzeichen: III ZR 104/03 vom 24. Juni 2004)

Eine Kundin hatte den Großteil einer Rechnung über 3900 Euro für ungerechtfertigt erklärt, weil die Verbindungen nicht von ihrem Apparat aus hergestellt worden seien. Allerdings hatte sie die achtwöchige Einwendungsfrist versäumt, sodass die Telekom ihren Anspruch ablehnte.

Das Karlsruher Gericht verwies auf eine Regelung, wonach Telekommunikationsunternehmen bis Ende 2000 Verbindungsdaten zu Beweiszwecken bei Zweifeln über die Rechnungshöhe 80 Tage speichern durften. Dem Kunden wurde eine entsprechende Einwendungsfrist eingeräumt. Inzwischen ist die Speicherungsmöglichkeit auf sechs Monate verlängert -- allerdings fehlt der Hinweis auf eine entsprechende Einwendungsfrist. Deshalb ist offen, ob die Klausel auch heute gegen die Verordnung verstoßen würde. Auf Anfrage teilte die Telekom mit, sie werde erst nach sorgfältiger Prüfung der Urteilsbegründung Stellung nehmen. (dpa)/ (tol)