Apothekerkammer Nordrhein erfolgreich gegen Cannabis-Plattform "Dr. Ansay"
Der Apothekerkammer Nordrhein ist das Online-Portal fĂĽr Medizinalcannabis "Dr. Ansay" ein Dorn im Auge. Zu Recht zeigt jetzt ein Urteil vom Landgericht Hamburg.
Dr. Ansay wirbt unter anderem damit, bei Stress, Schlafstörung und Schmerzen zu helfen.
(Bild: Dr. Ansay)
Erfolg fĂĽr die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) im Kampf gegen eine zweifelhafte Online-Plattform. Das Landgericht Hamburg untersagt "Dr. Ansay", sein Online-Rezeptportal fĂĽr Medizinalcannabis in der bisherigen Form weiterzubetreiben. So darf die Plattform nicht mehr gegenĂĽber Endverbrauchern fĂĽr die DurchfĂĽhrung von telemedizinischen Behandlungen werben, bei denen die Verschreibung von medizinischem Cannabis angestrebt wird. Ebenfalls nicht erlaubt ist, gegenĂĽber Endverbrauchern fĂĽr den Absatz von medizinischem Cannabis zu werben, so wie es bislang praktiziert wurde.
Das Gericht folgt damit der Auffassung der AKNR, die in dem Internet-Auftritt von Dr. Ansay sowohl einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für telemedizinische Behandlungen gem. § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) als auch gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG sah. Nach einer erfolglosen Abmahnung war die Kammer vor Gericht gezogen und hatte auf Unterlassung geklagt.
Das Verfahren vor dem LG Hamburg hatte Mitte Februar begonnen. Am 11. März wurde das Urteil verkündet. Bereits nach dem ersten Verhandlungstag hatte sich Anwalt Dr. Morton Douglas zuversichtlich gezeigt: "Normalerweise bin ich mit Einschätzungen vorsichtig, aber hier deuten einige Aussagen des Gerichts darauf hin, dass dieses die erheblichen Gefahren des Geschäftsmodells der Beklagten erkannt hat und daher in unsere Richtung tendiert," sagte er damals und lag damit richtig.
Ausnahme vom Werbeverbot greift nicht
In der Urteilsbegründung heißt es, dass das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen nur nicht gelte, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Bei der Behandlung mit Cannabis ist das aber in den Augen des Gerichts nicht der Fall. Hier sei wegen der erheblichen Risiken der Suchtgefahr sowie weiterer Gesundheitsrisiken und häufiger Nebenwirkungen generell ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich, findet das LG Hamburg.
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In Bezug auf die verbotene Publikumswerbung heißt es, bei medizinischem Cannabis handele es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne d. § 10 Abs. 1 HWG. Dass auf der Webseite auch verschiedene Arten von Cannabis beworben werden, spielte bei der Entscheidung keine Rolle. Denn als Arzneimittel, für die das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG greife, gelten nicht nur bestimmte, namentlich bezeichnete Präparate, sondern auch unbestimmte Arzneimittel – insbesondere, wenn es sich um Arzneimittel mit demselben Wirkstoff handele, wie es bei Cannabis der Fall ist, so das Gericht.
Bei der Internet-Veröffentlichung von Dr. Ansay handele es sich auch nicht lediglich um bloße Informationen über Cannabis, sondern um Werbung für die Verschreibung und den Bezug von Cannabis, bei der der Absatz des Produkts im Vordergrund steht. Dr. Ansay hatte beantragt, die Klage abzuweisen, weil es sich in den Augen des Plattformbetreibers nicht um eine Werbung i. S. v. § 10 HWG für ein bestimmtes Arzneimittel handele, sondern um allgemein gehaltene Informationen betreffend medizinischen Cannabis.
Hinweis: Dieser Artikel ist zuerst auf DAZ.online vom 11. März 2025 erschienen (© 2025 Deutscher Apotheker Verlag).
(mack)