Mehr als 10.000 Unterstützer für Verfassungsbeschwerde gegen Volkszählung

Beim Zensus 2011 sollen rund 17,8 Millionen Immobilien-Besitzer per Post einen Fragebogen zu ihren Häusern oder Eigentumswohnungen erhalten. Außerdem soll eine Stichprobe von maximal zehn Prozent der Bevölkerung befragt werden. In erster Linie aber werden für den Zensus Daten aus bestehenden Registern der Verwaltung genutzt.

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Von
  • Jürgen Kuri

"Gegen eine umfangreiche Erfassung und Zusammenführung ihrer persönlichen Daten unter fragwürdigen Bedingungen" wenden sich mehr als 10.000 Menschen: Sie unterstützten online die Verfassungsbeschwerde gegen den Zensus 2011, teilten die Organisatoren der Verfassungsbeschwerde, der Bürgerrechtsverein FoeBuD und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, mit. Bis zum 12. Juli kann die Initiative noch auf einer Webseite des FoeBuD unterstützt werden. Am 16. Juli soll die Verfassungsbeschwerde zusammen mit den Unterstützungsunterschriften beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgegeben werden.

"Eine besondere Gefahr sehe ich darin, dass die Zuordnung der Daten aus der Volkszählung 2011 durch eine eindeutige Personenkennziffer bis zu vier Jahre oder gar länger möglich sein wird", erklärte Eva Dworschak, die als Rechtsanwältin die Beschwerdeschrift vorbereitet. Eine solche Ordnungsnummer habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil von 1983 jedoch ausdrücklich verboten.

Am 15. Dezember 1983 hatte das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung, die unter dem Namen Volkszählungsurteil bekannt wurde, ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung postuliert. Die Erkenntnis, dass es keine belanglosen Daten gibt, wenn Daten gesammelt werden, etablierte den Datenschutz als Persönlichkeitsschutz. Die für das Jahr 1983 eigentlich geplante Volkszählung lief im Kern auf die Erfassung der gesamten Bevölkerung mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung hinaus. Praktisch stand hinter der Volkszählung die Einführung eines Personenkennzeichens, die 1978 gescheitert war und bis zu einem gescheiterten Versuch des Reichsicherheitshauptamtes von 1944 zurückverfolgt werden konnte.

Beim Zensus 2011 sollen rund 17,8 Millionen Immobilien-Besitzer per Post einen Fragebogen zu ihren Häusern oder Eigentumswohnungen erhalten. Außerdem soll eine Stichprobe von maximal zehn Prozent der Bevölkerung befragt werden. Dadurch sollen unter anderem in den kommunalen Melderegistern enthaltene Fehler in den Zensusergebnissen statistisch bereinigt werden können, erläutert das Statistische Bundesamt. In erster Linie aber werden für den Zensus Daten aus bestehenden Registern der Verwaltung genutzt. Die Befragung von Immobilien-Besitzern und einer Stichprobe aus der Bevölkerung sei vor allem notwendig, "um in Registern wie zum Beispiel den kommunalen Melderegistern enthaltene Fehler in den Zensusergebnissen statistisch bereinigen zu können", betont das Statistische Bundesamt.

Auch wenn die Aktualisierung der demografischen Basisdaten längst überfällig ist, kritisieren die Bürgerrechtler und Datenschützer die Methoden der Statistiker scharf. Für sie bedeutet der Zensus 2011, dass "die Daten aller in Deutschland lebenden Menschen im nächsten Jahr in einer gewaltigen Datenbank zusammengeführt und ausgewertet" werden. Durch die Volkszählung werde der "Trend zu einer Verdatung der Bevölkerung" weiter geführt, da die Daten aller in Deutschland lebenden Menschen zusammengeführt und ausgewertet würden. Zudem werde nach der Religionszugehörigkeit gefragt, obwohl die EU-Vorlage für die Volkszählung dieses nicht vorschreibe.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatte bereits 2008 eine Massen-Beschwerde vor das Bundesverfassungsgericht gebracht: Die Klage gegen die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung wurde von rund 34.000 Menschen unterstützt. Im März 2010 fällte das Gericht sein Urteil, in dem es die Vorratsdatenspeicherung in der von der Bundesregierung festgelegten Form für verfassungswidrig, die Maßnahme aber nicht für schlechthin unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte. Allerdings sahen die Karlsruher Richter enge Auflagen für die praktische Ausgestaltung als unbedingt erforderlich an. (jk)