Nicht jedes Knöllchen aus dem EU-Ausland muss bezahlt werden

Nicht jedes Knöllchen aus dem EU-Ausland muss bezahlt werden

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Von
  • Gernot Goppelt

Verkehrssünder müssen vom Herbst an auch mit Bußgeldbescheiden aus dem EU-Ausland rechnen – zwingend bezahlen müssen sie aber nicht jeden. Denn die grenzübergreifende Bestrafung setzt voraus, dass das Verfahren auch rechtskräftig ist. Kommt es dabei zu Fehlern, könne das "EU-Knöllchen" erfolgreich angefochten werden, sagte der Verkehrsrechtsexperte Volker Lempp vom Auto Club Europa (ACE) am Freitag dem dpa-Themendienst.

Der Bundestag hatte am Abend zuvor die Umsetzung eines EU- Beschlusses gebilligt, wonach Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland unter bestimmten Umständen auch in Deutschland vollstreckt werden können. Wer für ein Verkehrsdelikt im Ausland zur Kasse gebeten wird, sollte nach Angaben des Fachmanns Folgendes beachten:

Höhe: Auslands-Bußgelder von weniger als 70 Euro dürfen weiterhin nicht vollstreckt werden.

Absender: Der Bescheid muss vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn kommen. Zu den Unterlagen gehört ein Beiblatt, das alle wesentlichen Angaben zur neuen EU-Vollstreckung enthält. Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Unternehmen könnten Autofahrer ignorieren.

Vollständigkeit: Die ausländische Behörde muss dem BfJ alle erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt haben.

Korrekte Sprache: Über ein anhängiges Verkehrsrechtsverfahren im EU-Ausland muss der Betroffene in verständlicher Form und deutscher Sprache informiert werden. Außerdem muss er zuvor über seine Rechte belehrt worden sein. "Wer nichts von einem Verfahren gegen sich wusste, sollte sich unbedingt dagegen wehren", rät Lempp.

Nicht jedes Delikt zählt: Es dürfen nur Verkehrsverstöße geahndet werden. Eine Beleidigung im Straßenverkehr zum Beispiel zählt nicht dazu. Als Fahrzeughalter kann man außerdem nur dann belangt werden, wenn eindeutig belegt ist, dass man zur Tatzeit am Steuer saß.

Sonderregelung: Einige "EU-Knöllchen" müssen erst noch von einem deutschen Amtsgericht bewilligt werden. Dazu zählen Geldstrafen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie zusätzliche Entschädigungszahlungen an Opfer. An diesem sogenannte Bewilligungsverfahren ist dann der betroffene Fahrer zu beteiligen.(dpa) (ggo)