Rechtssichere Bürger-E-Post De-Mail: Besonderheiten und Fallstricke

Im Referentenentwurf zum Gesetz, das die Voraussetzungen für De-Mail als rechtsverbindlichen Service für die Online-Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden darstellt, wird prognostiziert, dass fünf Jahre nach dem Start 20 Prozent der Bundesbürger De-Mail nutzen. Sie werden einige Besonderheiten beachten müssen.

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Von
  • Detlef Borchers

Nach dem Start des De-Mail-Dienstes Anfang 2011 werden 20 Prozent der Bundesbürger in den nächsten 5 Jahren diese Form der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation mit Behörden und Unternehmen nutzen. 20 Provider werden den Dienst anbieten und die juristisch einwandfreie Identifikation dieser Bürger in Angriff nehmen, die 18,5 Millionen Euro von insgesamt 22,1 Millionen kosten soll. Unter der Annahme, dass 80 Prozent der Behörden in den ersten 5 Jahren an De-Mail teilnehmen, soll die elektronische Bürgerkommunikation helfen, dem Staat 20 bis 40 Millionen Euro Portokosten zu ersparen. Diese Zahlen nennt ein Referentenentwurf (PDF-Datei), der dem Politik-Blog Netzpolitik.org zugespielt wurde.

GMX und Web.de haben die Registrierung für den Behördendienst De-Mail gestartet. Seit dem heutigen Dienstag ist die Telekom auch dabei, die Deutsche Post will ihre De-Mail-Alternative in den nächsten Tagen vorstellen. Passend zu diesen Aktivitäten ist ein Referentenentwurf bekannt geworden, der interessante Details enthält. Auch wenn die Existenz dieses Entwurfes nicht von offiziellen Stellen bestätigt wurde, schafft der Text Klarheit. Die vielleicht wichtigste Aussage, die der Text nicht enthält, ist die Zustimmung der FDP zum De-Mail-Projekt, das sie in der Vergangenheit als Oppositionspartei kritisch befragte (PDF-Datei).

De-Mail soll als rechtsverbindlicher Service die Online-Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden verbessern. Den Dienst dürfen nur zertifizierte Unternehmen anbieten, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überprüft wurden. Sie müssen definierte Verschlüsselungs- und Speicherstandards einhalten und sind verpflichtet, die eindeutige Identifizierung der Inhaber von De-Mail-Konten nachzuweisen. Zur Vorregistrierung eines De-Mail-Accounts gehört daher, dass die interessierten Bürger mit einem Formular und dem Personalausweis oder Pass zu einer Behörde gehen. Diese muss die Identität bestätigen und das Formular zum De-Mail-Anbieter schicken.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen: Die Teilnahme an De-Mail ist freiwillig und kostenpflichtig. Bürger wie Behörden dürfen durch keine Verordnungen gezwungen werden, dem De-Mail-System beizutreten. Hat sich ein Bürger bei einem De-Mail-Provider registriert und einer Behörde mit Preisgabe seiner De-Mail-Adresse angezeigt, dass er die elektronische Kommunikation akzeptiert, so kann diese ihm Verordnungen und Bescheide per Mail zustellen. Wie bei der Papierpost gilt die Zustellfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes, dass ein Bescheid nach drei Tagen zugestellt ist, auch wenn der Bürger in dieser Zeit nicht in sein De-Mail-Postfach schaut oder im Ausland weilt. Anders als bei der Papierpost gilt diese Frist auch an Sonn- und Feiertagen, zu denen der vorliegende Referentenentwurf keine Aussagen macht.

Öffnet der Bürger sein De-Mail-Postfach, so ist der Provider verpflichtet, der absendenden Behörde eine Zustellbestätigung zu schicken, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben sein muss. "Zum Nachweis der Zustellung dient die elektronische Versandbestätigung oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 zu benachrichtigen."

Will der Bürger nachweisen, dass ein Bescheid nicht sein Postfach erreicht hat, reicht die Glaubhaftmachung einer nicht oder verspätet erfolgten Zustellung wie bei der Briefpost nicht mehr aus, weil ein "Vollbeweis" erforderlich ist. Im Kommentar des Referentenentwurfes heißt es: "Damit übernimmt der Empfänger in Fällen, in denen das Verwaltungsverfahren auf sein Verlangen in elektronischer Form abgewickelt werden muss, die Beweislast für den Nichtzugang oder verspäteten Zugang des elektronischen Dokuments. Auf diese Weise wird der missbräuchlichen Widerlegung der Zustellungsfiktion, z. B. um eine Genehmigungsfiktion eintreten zu lassen, entgegengewirkt."

Auch bei ausgehenden De-Mail-Nachrichten an die Behörde muss der Bürger die volle Beweislast übernehmen, dass die Nachricht abgeschickt wurde. Hierzu kann er bei seinem De-Mail-Provider gegen eine Zusatzgebühr eine digital signierte Versandbestätigung anfordern.

Wie im Falle der Behörden und Bürger ist De-Mail für Unternehmen freiwillig. Bieten sie jedoch diese Form der rechtverbindlichen Kommunikation an, so gilt ein Gegenseitigkeitsprinzip, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert wird: "Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke der Ausübung seiner vertraglichen Beziehung mit einem Kunden des De-Mail-Dienstes im Sinne des De-Mail-Gesetzes und versendet an diesen De-Mail-Nachrichten, so ist er verpflichtet, über die De-Mail-Dienste versandte De-Mail-Nachrichten des Kunden an ihn zu empfangen, soweit der Kunde dies verlangt. Insbesondere darf er De-Mail-Nachrichten seines Kunden nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kunde stattdessen seine Angebote im Internet wie Herunterladen von Formularen nutzen kann."

Schließlich enthält der Referentenentwurf eine Passage, dass die technischen Geräte, mit denen ein De-Mail-Provider seinen Dienst anbietet, ausschließlich im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten stehen dürfen. Mail-Dienste anderer EU-Staaten müssen dem De-Mail-System gleichgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Sicherheitsanforderungen und die Prüfung der Diensteanbieter in den anderen Ländern gleichwertig zu den deutschen Anforderungen sind, die das BSI und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwachen. (jk)