Textgeneration: KI-Training mit geschützten Werken wird Fall für den EuGH
Im EuGH-Fall "Like Company vs. Google" aus Ungarn geht es um das Training von Chatbots mit Blick auf das EU-Leistungsschutzrecht und Text- und Data-Mining.
Googles Gemini: Bedient sich der Chatbot unberechtigt bei urheberrechtlich geschützten Texten? Das soll nun der EuGH klären.
(Bild: mundissima/Shutterstock.com)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit einigen der aktuell dringlichsten Probleme rund um Künstliche Intelligenz (KI) und das Urheberrecht auseinandersetzen. Ein ungarisches Gericht hat dem EuGH Fragen zum Fall "Like Company vs. Google" vorgelegt.
Gemini und das Urheberrecht
Es geht um eine Klage des ungarischen Verlagshauses Like, das unter anderem die werbefinanzierte Nachrichtenseite balatonkornyeke.hu betreibt. Der Verlag wirft Google vor, dass dessen KI-Chatbot Gemini einen urheberrechtlich geschützten Artikel über ein geplantes Delphin-Aquarium am Plattensee als mehr oder weniger wörtliche Zusammenfassung wiedergegeben habe.
Das Bezirksgericht Budapest (Környéki Törvényszék) bittet den EuGH nun um Klärung mehrerer Fragen. Es will etwa wissen, ob die Anzeige von Inhalten in einem Chatbot, die mit den geschützten Inhalten auf der Webseite eines Verlags identisch sind, ein Akt der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung ist.
Sollten die Luxemburger Richter das bejahen, würde es sich voraussichtlich um eine Verletzung des Urheberrechts und des speziellen Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet handeln. Das Budapester Gericht will für diesen Fall auch wissen, ob es eine Rolle spielt, dass Chatbots wie Gemini bei ihren Antworten das nächste Wort lediglich auf der Grundlage beobachteter Muster vorhersagen.
Grundsätzlicher beschäftigt die Budapester Richter ferner die Frage, ob das Training eines Systems für generative KI unter das Vervielfältigungsrecht fällt. In der EU haben die Gesetzgeber mit der jüngsten Urheberrechtsnovelle Ausnahmen vom exklusiven Verwertungsrecht fürs Text- und Data-Mining festgelegt. Dazu will das ungarische Gericht wissen, ob diese Urheberrechtsschranke in dem behandelten Fall anwendbar ist.
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Nur Bezug auf Fakten durch Gemini?
Der Verlag wirft Google fortwährende Rechtsverstöße vor, weil der Suchmaschinenriese immer wieder geschützte Texte ohne Zustimmung verwende. Der Umfang der Nutzung überschreite dabei die vom Leistungsschutzrecht gedeckte Übernahme "einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge". Eine Zustimmung zur Anzeige von Inhalten in Suchmaschinen gelte nicht für eine Weitergabe darüber hinaus. Google habe bei seinem Training das Vervielfältigungsrecht verletzt.
Google hält dagegen, es bewege sich im Rahmen der gewährten Urheberrechtsschranken. Die von Gemini generierte Antwort stelle keinen Fall der öffentlichen Bereitstellung oder Vervielfältigung dar. Gemini nehme lediglich Bezug auf einige der im geschützten Inhalt enthaltenen Tatsachen.
Das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) sieht indes Hinweise darauf, dass die meisten KI-Systeme online verfügbare Inhalte "ohne vorherige Genehmigung der Urheberrechtsinhaber beziehen und verwenden". Die Experten des Fachblogs IPKat gehen ebenfalls davon aus, dass der Betrieb eines Chatbots die Rechte auf Vervielfältigung und öffentliches Zugänglichmachen berührt.
Mit einem Urteil des EuGHs ist wohl kaum vor 2027 zu rechnen.
(vbr)