Schmetterlingseffekt
Gerichte, Ermittlungs- und andere Behörden stehen nicht gerade in dem Ruf, ungewöhnlich begeistert auf die Einführung moderner Technik zu reagieren. Dass es jedoch für Richter prinzipielle Gründe geben könnte, die Arbeit mit Computern abzulehnen, klingt fast nach einem juristischen Schildbürgerstreich.
Die von Edward Lorenz begründete Komplexitätstheorie – landläufig auch als Chaostheorie bekannt – liefert mit dem sogenannten Schmetterlingseffekt einen Ansatz dafür, zu verstehen, warum zukünftige Entwicklungen in der Regel nicht vorhersagbar sind: Bei komplexen dynamischen Systemen können bereits kleinste unvorhergesehene Einflüsse oder Abweichungen zu gänzlich unerwarteten Ergebnissen führen.
Der Effekt lässt sich nicht nur in der Meteorologie oder bei Verkehrsstaus bestaunen, sondern auch in der Gesetzgebung. Ein eindrucksvolles Beispiel hierfür ist die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs hierzulande beziehungsweise der Umstand, dass die damit angestrebte Effizienzsteigerung das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit berühren kann.
Technischer Fortschritt…
Mit dem Justizkommunikationsgesetz (JKomG) schuf der Gesetzgeber 2005 die Voraussetzungen dafür, Verfahrensabläufe bei Gerichten, Ermittlungsbehörden und anderen Organen der Rechtspflege den heutigen technischen Möglichkeiten anzupassen. Das Gesetz ermöglicht es etwa, Akten elektronisch zu führen, und erlaubt es Verfahrensbeteiligten, mit der Justiz rechtsverbindlich digital zu kommunizieren.
Zum 1. Januar 2007 trat dann das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft. Es erlaubte auch in diesem Bereich eine Umstellung auf elektronische Verfahrensabläufe.
… und was man dagegen tun kann
Kurz bevor das EHUG in Kraft trat, richtete ein Bochumer Amtsrichter ein Ersuchen an seinen Dienstvorgesetzten, den Direktor des Amtsgerichts. Der Richter, der für die Pflege des Handelsregisters zuständig war, wollte die Geschäftsstellen- und Servicekräfte des Handelsregisters anweisen lassen, ihm die in Zukunft elektronisch eingehenden Registeranträge auch weiterhin in Papierform vorzulegen, also die betreffenden Dateien für ihn auszudrucken. Grund dafür: Er sei es gewohnt, Registersachen daheim und ohne PC zu bearbeiten.
Der Amtsgerichtsdirektor lehnte das Ansinnen ab. Er wies darauf hin, dass dieses den Zweck des elektronischen Handelsregisters, nämlich die Optimierung des erforderlichen Arbeits- und Kostenaufwands, geradezu konterkarieren würde. Das Druckvolumen eines Antrags könnte mitunter zweihundert bis dreihundert Seiten erreichen. Das alles auszudrucken würde nicht nur einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten, sondern auch immense Kosten verursachen. Zudem würde eine gemischte elektronisch-papierne Aktenführung den Aktenumfang aufblähen und damit weitere Archivräume erforderlich machen.
Den für das Handelsregister zuständigen Richter beeindruckte das nicht. Er schrieb eine Beschwerde an die Präsidentin des Bochumer Landgerichts und rügte die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit. Er machte geltend, dass ein computergestütztes Arbeiten nicht nur mehr Arbeitszeit erfordere, sondern auch zu einer Erhöhung seines Haftungsrisikos führe, da ein strukturiertes, fehlerminimierendes Arbeiten am PC nicht möglich sei. Ferner sei zur Gewährleistung optimaler richterlicher Arbeitsergebnisse auch eine Aktenbearbeitung außer Haus zu ermöglichen, weil Störungen im Dienstzimmer das Arbeitsergebnis negativ beeinflussen könnten.
Die Landgerichtspräsidentin konnte dieser Argumentation nicht folgen. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit liege nicht vor. Durch den Bescheid des Amtsgerichtsdirektors werde eine bestimmte Arbeitsweise weder vorgeschrieben noch untersagt. Vielmehr sei es dem Richter auch weiterhin möglich, die elektronischen Eingaben zum Handelsregister in der von ihm gewünschten Papierform zu bearbeiten; er müsse diese eben nur selbst ausdrucken.
Der Abgeblitzte wandte sich mit einem Widerspruch an den Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Auch der erteilte ihm per Bescheid vom 11. Juli 2007 eine Abfuhr. Der Bochumer Amtsrichter jedoch war hartnäckig: Er zog vor Gericht und stellte am 15. August beim Dienstgericht für Richter am Landgericht (LG) Düsseldorf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über sein Anliegen.
Das Dienstgericht folgte der Argumentation des Richters und entschied zu seinen Gunsten. Die „subjektive Einschätzung des Antragstellers“, dass er zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der auf elektronischem Wege eingehenden Dokumente einen Ausdruck auf Papier benötige, sei „einer Überprüfung durch die Dienstaufsicht grundsätzlich nicht zugänglich …“.
Sofern der Richter also meine, er könne seine richterliche Tätigkeit mit den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln nicht ausführen und sei auf Papierausdrucke angewiesen, habe der Dienstherr ihm diese zu verschaffen – um die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten: „Nach der Recht sprechung … bedeutet richterliche Unabhängigkeit, dass der Richter seine Arbeit grundsätzlich nach Maßgabe seiner individuellen Arbeitsgestaltung verrichten kann.“ Dabei sei es ihm „unbenommen, auch außerhalb des Gerichtsgebäudes und außerhalb der für den nichtrichterlichen Dienst geltenden Arbeitszeiten zu arbeiten, wenn dies seiner individuellen Arbeitsgestaltung entspricht.“
Die Justizverwaltung habe „dem Richter hierfür die sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen“. Dazu könnten zwar auch Computer gehören, aber die „Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen“, münde nicht in einer „ausnahmslos gegebenen Pflicht des Richters, diese Technik auch zur Anwendung zu bringen …“
Dabei spiele es keine Rolle, dass der Richter sich bestimmte Dateien bei Bedarf selbst ausdrucken könnte: Der „planmäßige und ständige Ausdruck von Dokumenten“ sei „eine typische Hilfstätigkeit der Verwaltung zur Unterstützung des Richters“. Damit könne man einen Richter nicht „als Daueraufgabe“ beladen, sofern er „diese Aufgabe nicht von sich aus zur Optimierung des täglichen Geschäftsablaufs erledigen will“.
Ausgang ungewiss
Um zu vermeiden, dass der Fall Schule macht, legte das Land Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des Düsseldorfer Dienstgerichts Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 wies der dort angesiedelte Dienstgerichtshof diese jedoch zurück – er hielt sie „einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich“.
Das letzte Wort in dieser Sache wird nun der Bundesgerichtshof (BGH) sprechen, bei dem das Land Nordrhein-Westfalen erwartungsgemäß Revision eingelegt hat. Er muss klären, was es bedeutet, dass Richter „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ sind (Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes) – und ob technische Neuerungen an dieser richterlichen Unabhängigkeit scheitern können. (gs)