EU-Recht: Was sich im Entwurf der NIS2-Richtlinienumsetzung verändert hat

Wir schauen uns an, welche Inhalte sich im Vergleich zum alten Gesetzesentwurf der Ampelkoalition geändert haben und wie die Änderungen zu bewerten sind.

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Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Manuel Atug
Inhaltsverzeichnis

Im Rahmen der EU-NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 entwickelte Europa Vorgaben für mehr defensive Resilienz im Cyberraum. Die Richtlinie wurde schon 2022 verabschiedet und die Mitgliedsstaaten hatten eine Frist bis zum 17. Oktober 2024, sie in nationale Gesetzgebung zu überführen. Der alte Bundestag hatte den Gesetzesentwurf der Ampel nicht mehr beschlossen, er musste daher aufgrund des Diskontinuitätsprinzips neu eingebracht und verhandelt werden.

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Jetzt gibt es einen weiteren Anlauf mit dem Referentenentwurf vom 23. Juni 2025, den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher GrundzĂĽge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung".

iX-tract
  • Der neue Referentenentwurf zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie geht in vielen Teilen nicht auf Bedenken und Vorschläge der Fachverbände ein.
  • Stein des AnstoĂźes ist ein unscharf formulierter Geltungsbereich, der es erlaubt, bestimmte Geschäftstätigkeiten als vernachlässigbar einzustufen.
  • Kritisch hinsichtlich der Transparenz: Es bleibt weiterhin unklar, wie und warum die Definition branchenspezifischer Schwellenwerte zustande kommt.

Rund zwei Wochen hatten Fachkreise und Verbände nun Zeit, eine Stellungnahme einzureichen. Viele machten davon regen Gebrauch – fanden sie doch den Entwurf weder widerspruchsfrei noch zufriedenstellend. Am 4. Juli 2025 fand dann eine Fachkreise- und Verbändeanhörung statt. Doch schon im Mai und Juni 2025 veröffentlichte die unabhängige Interessengemeinschaft AG KRITIS einige geleakte Vorab-Fassungen, die einen Ausblick auf die kommenden Änderungen gewährten. (Transparenzhinweis: Der Autor ist Gründer und Sprecher der AG KRITIS.)

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