Gorilla Glass schwört Marktmanipulation ab

Corning, Hersteller von Gorilla Glass, wird seine Verträge 9 Jahre lang anders fassen. Das ist ein Erfolg für die Wettbewerbsaufsicht der EU-Kommission.

vorlesen Druckansicht 5 Kommentare lesen
Das Berlaymont Gebäude in Brüssel, davor zwei wehende EU-Fahnen

(Bild: Red_Baron/Shutterstock)

Lesezeit: 2 Min.
close notice

This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Hersteller und Käufer von Handys dürfen sich Hoffnung auf niedrigere Preise für bruchfestes Glas über den Bildschirmen machen. Das US-Unternehmen Corning, bekannt für sein schwer brechbares Gorilla Glass, hat sich zur Unterlassung bestimmter wettbewerbsfeindlicher Vertragsklauseln verpflichtet. Das ist das Ergebnis einer Prüfung durch die EU-Kommission. Die Verpflichtungen gelten weltweit für tragbare elektronische Geräte ausgenommen der Marke Apple.

Corning stand unter Verdacht, seine Marktmacht dazu ausgenutzt zu haben, durch Klauseln in Kundenverträgen Mitbewerber aus dem Markt zu halten. Wer Corning-Produkte kaufen wollte, sollte dazu gedrängt werden, ausschließlich oder weit überwiegend bei Corning einzukaufen und nicht auch noch anderswo. Das ist schlecht für den Wettbewerb und kann zu weniger Innovation bei höheren Preisen führen.

Die EU-Kommission nahm Ermittlungen auf, woraufhin Corning im November 2024 eine Reihe von Verpflichtungen vorschlug. Diese reichten der Wettbewerbsbehörde jedoch nicht weit genug, sodass Corning nachbessern musste. Die verbesserten Auflagen hat die EU-Kommission nun akzeptiert, womit sie rechtlich verpflichtend sind.

  • Umfasst werden nicht nur das von Corning als "Gorilla Glass" vermarktete Alkali-Aluminisilikatglas, sondern auch durchsichtige Keramik, der die Behörde steigende Marktanteile voraussagt. Dafür fallen Apple-Geräte heraus, weil diese nicht Teil des relevanten Marktes sind.
  • Corning streicht alle Exklusivitätsklauseln aus bestehenden Verträgen mit Herstellern (OEM) und Zusammenbauern (finisher), und wird in neuen Verträgen keine vergleichbaren Klauseln verwenden.
  • Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) darf Corning Hersteller und Zusammenbauer keine Abnahmequoten auferlegen, und sie auch nicht dazu verpflichten, auf ihre Lieferkette zugunsten Cornings einzuwirken.
  • Außerhalb des EWR darf Corning höchstens verlangen, dass diese Abnehmer die Hälfte ihres Glasbedarfs für tragbare elektronische Geräte bei Corning decken. Preisvorteile darf Corning dafür nicht versprechen.
  • Bei der Durchsetzung von Patentrechten muss sich Corning auf Ansprüche aus den Patenten selbst beschränken. Das gilt sowohl für Gerichtsverfahren als auch Schiedsgerichtsverfahren. Das Unternehmen darf keine Vorwürfe ventilieren, die auf Vertragsbedingungen beruhen, und auch keine anderen Vertragsmechanismen zur Durchsetzung von Patentansprüchen einsetzen, wie beispielsweise Vertragsstrafen.

Videos by heise

Sollte Corning in den nächsten neun Jahren bei Verstößen erwischt werden, drohen Strafen von bis zehn Prozent des weltweiten Umsatzes. Das Unternehmen muss seine Kunden in Englisch und Mandarin über die Auflagen informieren; zudem wird ein unabhängiger Überwacher bestellt, der Mandarin spricht. Die Aktenzahl des Wettbewerbsverfahrens der EU-Kommission lautet AT.40728.

(ds)