Urteil: Informationspflichten gelten auch bei Abruf auf Mobil-Geräten

Wer Waren im Web anbietet, muss dafür sorgen, dass auch bei Abruf des Angebots auf Apple- und anderen Mobil-Geräten die erforderlichen Informationen für Kunden angezeigt werden. Kommt der Händler seinen Informationspflichten nicht nach, haftet er unabhängig davon, ob er von der fehlenden Darstellung Kenntnis hatte oder nicht.

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Von
  • Georg Schnurer

Ein Händler bot seine Waren auf einer Internetplattform an, die auch über ein WAP-Portal auf mobilen Endgeräten abgerufen werden konnten. Nach der Installation einer App war es Kunden auch möglich, Produkte über das iPhone und andere Apple-Geräte zu bestellen. Nach Aktualisierung der WAP-Version des Plattformbetreibers ließen sich bei Aufruf des Angebotes über ein Mobilgerät weder die Widerrufsbelehrung noch die Anbieterkennzeichnung sowie Angaben über Versandkosten und Mehrwertsteuer anzeigen. Der Händler musste daher auf die Webseiten des Shops verweisen.

Im November 2008 mahnte ein Mitbewerber den Händler aufgrund der fehlenden Informationen ab. In dem Verfahren vor dem LG Köln wurden dem Händler solche Angebote untersagt, bei denen bei Darstellung seines Angebots im WAP-Portal die gesetzlich geforderten Informationen fehlen. Ein Verweis auf die Shopseiten genüge nicht dem Klarheits- und Verständlichkeitsgebot. Der Anbietende sei dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Informationen auf der Angebotsseite sichtbar seien.

Als der Mitbewerber im September 2009 das Angebot des Händlers über einen iPod Touch aufrief, fehlten erneut die erforderlichen Informationen. Er erwirkte daraufhin beim LG Bochum eine einstweilige Verfügung, die es dem Händler untersagte, seine Waren Verbrauchern über das vom Plattformbetreiber bereitgestellte Programm für Apple-Mobilgeräte anzubieten. Der darauffolgende Widerspruch des Händlers, dass er bis zur Abmahnung keine Kenntnis von der Darstellung seines Angebots auf Apple-Geräten gehabt habe, blieb erfolglos. Das LG führte in seinem Urteil aus, dass es auf eine Kenntnis nicht ankäme. Ein Händler, der sich einer Internetplattform bediene, müsse auch die Verantwortung für die Darstellung seines Angebotes tragen.

Der Händler legte gegen das Urteil Berufung ein und stützte sich darauf, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Darstellung auf sämtlichen Endgeräte zu überprüfen. Das OLG Hamm wies die Berufung mit dem Urteil vom 20. Mai 2010 zurück und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Bochum. Die Antragsstellerin hafte für ihren rechtswidrigen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG auch ohne Kenntnis des rechtswidrigen Verhaltens. Die Haftung würde bereits aus der Handlung selbst resultieren, auf ein persönliches Verschulden käme es nicht an.

Unabhängig davon wäre in diesem Falle aber auch ein Verschulden anzunehmen. Es sei die Pflicht des Händlers gewesen, die Darstellung seines Angebotes auch bei Apple-Geräten zu kontrollieren. Zwar müsse nicht jedes Endgerät ohne Anlass geprüft werden. Im hiesigen Fall war es dem Händler aber bereits aus dem vorgelagerten Verfahren vor dem LG Köln bekannt, dass Probleme bei der Darstellung seines Angebots auf Endgeräten bestanden. Dies hätte für ihn Anlass genug sein müssen, eine Kontrolle auch bei Apple-Geräten vorzunehmen. (Maike Brinkert) / (gs)

Kommentar von heise-resale-Chefredakteur Georg Schnurer
Haftungsrisiko für Händler: Unbeschränkt!

Das Urteil des OLG Hamm mag den Juristen nicht überraschen. Wer als Händler seinen Informationsverpflichtungen nicht nachkommt, muss nun mal mit Konsequenzen rechnen. Dazu zählen auch Abmahnungen und Unterlassungsverfügungen, erwirkt vom lieben Mitbewerb.

Was für den Betreiber eines eigenen Webshops noch nachvollziehbar und verständlich erscheint, wird aber absurd, wenn es um Nutzer populärer Handelsplattformen à la eBay oder Amazon geht: Auch hier haftet nämlich der einzelne Händler, wenn etwas in der Darstellung der Handelsplattform nicht gesetzeskonform erfolgt. Ändert also der Plattformbetreiber Teile seine Software – etwa um nun auch via App auf dem iPhone erreichbar zu sein –, so ist es nach Auffassung des OLG Hamm Aufgabe des Plattformnutzers, dafür zu sorgen, dass "sein" Angebot auch über Mobilgeräte allen gesetzlichen Anforderungen genügt.

Baut der Plattformbetreiber – wie im vorliegenden Fall geschehen – Mist, haftet der Plattformnutzer für die Fehler anderer. Und zwar egal, ob er von dem Fehler Kenntnis hat oder nicht. So etwas ist geradezu eine Einladung an streitfreudige Mitbewerber: Wer den Fehler als Erstes entdeckt, löscht flugs die eigenen Angebote und mahnt dann die Konkurrenz ab.

Klar, theoretisch ist niemand gezwungen, auf Plattformen wie eBay Waren anzubieten. In Zeiten, in denen solche Handelsplattformen aber ein Quasi-Monopol genießen, ist der Verzicht auf ihre Nutzung für Kleingewerbetreibende gleichbedeutend mit der Aufgabe des Geschäfts – zugunsten des streitbaren Mitbewerbers.

Danke, liebes OLG Hamm. (gs)