Rechtliche Grenzen für Kameraüberwachung

Persönlichkeits- und Datenschutzrecht setzen Haus- und Grundstückseigentümern bei der Videoüberwachung enge Grenzen, denn die Rechtslage ist unterschiedlich.

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(Bild: Martina Bruns/KI/heise medien)

Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Dr. Michael Koch
Inhaltsverzeichnis

Es kann gute Gründe dafür geben, die persönliche Umgebung, etwa das eigene Grundstück, mit Kameratechnik zu überwachen. Viele Nutzer wollen ihr Haus auch in ihrer Abwesenheit im Blick behalten und hoffen, dass die Kameras abschreckend auf Einbrecher wirken. Problematisch wird es, wenn solche Maßnahmen Rechte anderer beschneiden. Das betrifft etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Passanten, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt. Die strengen gesetzlichen Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) setzen auch privater Videoüberwachung enge Grenzen, da Kamerabilder zu den geschützten personenbezogenen Daten gehören.

Eine wichtige Ausnahme macht die Verordnung mit dem sogenannten Haushaltsprivileg (Art. 2 Absatz 2c DSGVO). Demzufolge dürfen natürliche Personen personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten. Zum Beispiel ist es völlig üblich und auch erlaubt, Fotos im Kreis der Familie zu teilen. Davon ausgehend ist es auch zulässig, das eigene, abgegrenzte Grundstück zu überwachen, etwa zum Schutz vor Einbrechern. Wer das tut, darf allerdings dabei entstehende Aufnahmen nicht weitergeben oder im Internet veröffentlichen. Es darf auch keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit geben. Andernfalls greift die Haushaltsausnahme nicht und die DSGVO ist voll anwendbar. Einerseits drohen zivilrechtliche Schadenersatzforderungen Betroffener. Andererseits reicht das Spektrum der Konsequenzen, die DSGVO-Verstöße auch für Privatleute haben können, von Verwarnungen bis zu empfindlichen Geldstrafen.

c't kompakt
  • Die DSGVO setzt beim privaten Einsatz von Videoüberwachung enge Grenzen.
  • Das eigene Grundstück per Kamera zu überwachen, ist grundsätzlich erlaubt.
  • Im Mehrparteienhaus gelten deutlich strengere Vorgaben.
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Wer Videoüberwachung betreibt, verarbeitet eine Menge personenbezogener Daten: Außer um Bilder geht es möglicherweise um das gesprochene Wort erfasster Personen, etwa bei digitalen Türspionen, die auch Audio übertragen. Zudem werden die Handlungen von Personen sowie Begleitumstände wie Uhrzeit und Wetter häufig mitverarbeitet.

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