Schadensersatz wegen Verzögerung bei Domainregistrierung

Nach einem Urteil des Landgerichts Görlitz kann ein Provider zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er eine bei ihm bestellte Domain nicht umgehend registriert.

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Von
  • Markus Schickore

Nach einem Urteil des Landgerichts Görlitz vom 31.8.2004 (Aktenzeichen 1 O 127/03) kann ein Provider zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er eine bei ihm bestellte Domain nicht umgehend registriert. Während der Bearbeitungszeit hatte ein Dritter die fragliche Domain für sich registriert. Beim Registrieren von de-Domains gilt nach den Richtlinien der .de-Registry DeNIC das Prioritätsprinzip. Wer eine bis dato noch unregistrierte Domain zuerst anmeldet, erhält diese grundsätzlich auch ("first come, first served").

Der Kläger hatte bei dem nun verurteilten Unternehmen, welches mit Freischaltung eines Kundenaccounts binnen eines Tages warb, ein Webhosting-Paket inklusive .de-Domain an einem Freitag gebucht und gegen 15.30 Uhr eine Auftragsbestätigung erhalten. Nach Überprüfung der Domain hatte der Provider die Registrierung an das mit ihm zusammenarbeitende DeNIC-Mitglied übersandt. Am selben Abend erhielt er jedoch bezüglich der Domainregistrierung nacheinander Warnmitteilung und Fehlermeldung. Diese wurden von dem Provider jedoch erst am nach dem auf dieses Wochenende folgenden Montag ausgewertet. Ein erneuter Registrierungsversuch schlug dann fehl, da sich ein Dritter mit Registrierungsdatum vom dazwischenliegenden Sonntag die Domain gesichert hatte.

Nach Ansicht des Landgerichts Görlitz hätte der verurteilte Provider die Warn- und Fehlermeldungen auch im Hinblick auf die beworbene schnelle Bearbeitung nicht erst am Montag auswerten dürfen. Die Bewerbung der Freischaltung des Accounts binnen eines Tages könne ein Kunde nur so auffassen, dass auch die Registrierung der Domain in gleicher Zeit geschehen sollte. Dieses geschah aber nicht am nächsten Werktag, dem Sonnabend, sondern erst am Montag.

Das Gericht sah in der nicht unverzüglich erfolgten Bearbeitung der Fehlermeldung eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet. Es verurteilte den Provider zur Kostenerstattung für die Beantragung und Einrichtung der Ersatzdomain sowie zur Zahlung der Teilkosten für die Erstellung der Internetpräsenz, soweit diese spezielle auf den gewünschten Domainnamen zugeschnitten war. Darüber hinaus wurde dem Kläger auch noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Wertes der beantragten Domain zugestanden. Der Wert der Domain wurde dabei vom Landgericht Görlitz mit 14.000 Euro bemessen, wobei der Kläger nur einen Teilbetrag davon geltend gemacht hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Der verurteilte Provider hat Berufung eingelegt. (Markus Schickore) / (jk)