Whistleblower kritisieren geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz

Der Verein Whistleblower-Netzwerk moniert, dass sich Arbeitnehmer mit einer Beschwerde zunächst an den Arbeitgeber wenden sollen.

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Von
  • Detlef Borchers

Der Verein Whistleblower-Netzwerk hat den in der vorigen Woche veröffentlichten Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz kritisiert. Einige geplante Bestimmungen verstießen gegen das europäische Datenschutzrecht.

Die Kritik des Whistleblower-Netzwerks bezieht sich auf Paragraph 32l Absatz 4 des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (PDF-Datei). Demnach muss sich ein Beschäftigter zunächst beim Arbeitgeber beschweren. Erst wenn dieser die unerlaubte Datenspeicherung nicht unverzüglich abstellt, kann sich ein Beschäftigter an einen Datenschützer wenden. In der entsprechenden EU-Richtlinie ist die vorgängige Beschwerde beim Arbeitgeber nicht vorgesehen.

Das Whistleblower-Netzwerk spricht von einem "Jedermannsrecht auf unmittelbare Anrufung der Datenschutzbehörden", das im deutschen Entwurf massiv abgeschwächt werde. Zwar gebe es Situationen, in denen es sinnvoll ist, wenn sich ein Beschäftigter zunächst an seinen Arbeitgeber wendet, doch müsse ihnen dieser Weg freigestellt sein. Die geplante Regelung könne viele Arbeitnehmer davon abhalten, aktiv zu werden. Dies widerspreche dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und könne obendrein von Arbeitgebern ausgenutzt werden, Verstöße zu verschleiern.

Guido Strack, Vorsitzender des Whistleblower-Netzwerks, hält die Neuregelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Sollte der kritisierte Passus im Gesetzentwurf fester Bestandteil des Beschäftigtendatenschutzgesetzes werden, will der Verein ein Vertragsverletzungsverfahren bei der EU-Kommission einleiten und prüfen, ob er eine Verfassungsbeschwerde einlegt. (anw)