Urteil: ungefragte Werbung mit Visitenkarten unzulässig

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Ungefragt an Autos befestigte Visitenkarten, auf denen der Ankauf von Pkw beworben wird, sind zumindest für Großstadtbewohner nichts Neues mehr. Dass diese Art der Werbung verboten ist, geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf – Az. IV-4RBs-25/10) hervor, auf dessen Veröffentlichung jetzt unter anderem der ADAC hingewiesen hat.

In dem konkreten Fall musste ein Autohändler eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro zahlen, weil er seine Visitenkarten hinter Scheibenwischern parkender Autos angebracht hatte. Das Anbringen von Werbung auf öffentlichen Parkplätzen diene ausschließlich werblichen Zwecken, so das Düsseldorfer OLG in seiner Urteilsbegründung. Das Einverständnis der Pkw-Halter zu dieser Form von Werbung könne nicht vorausgesetzt werden, betonte das Gericht. (mfz)