Zattoo verlinkt Inhalte der ARD-Mediathek
Die IPTV-Plattform Zattoo zeigt nun auch Inhalte der ARD-Mediathek an. Filme, Serien und Dokus der ARD werden als Link in die Zattoo-Oberfläche integriert.
Browser-Startseite von Zattoo: Auch ARD-Inhalte werden jetzt dort angezeigt.
(Bild: Zattoo)
Nutzer der IPTV-Plattform Zattoo können nun auch direkt auf Inhalte der ARD-Mediathek zugreifen. Darüber informieren Zattoo und die ARD in einer gemeinsamen Mitteilung. Filme, Serien, Dokus und andere Programme der ARD werden zwar nahtlos in das Interface von Zattoo integriert, anschauen kann man sie aber weiterhin nur in der ARD-Mediathek oder der ARD-App. Die Inhalte werden nämlich nur verlinkt: Klickt man in Zattoo auf einen ARD-Inhalt, öffnet er sich in der ARD-App oder in der Mediathek im Browser.
Diese Verlinkung ist also eine vergleichsweise zurückhaltende Integration der ARD-Filme und -Serien. Die integrierten Inhalte stehen im Browser, auf Apple- und Android-Geräten zur Verfügung – sowohl auf Smartphones als auch auf TV-Boxen. Auch Fire-TV-Geräte unterstützen die verlinkten ARD-Inhalte, andere Smart-TVs sollen die Funktion sukzessive nachgereicht werden.
"Zukunftsweisende und nutzerfreundliche Angebote sind Kern unserer Strategie", kommentiert Zattoo-CEO Roger Elsener die Zusammenarbeit. "Daher freuen wir uns umso mehr über den Ausbau unserer langjährigen vertrauensvollen Partnerschaft mit der ARD."
"Kooperation auf Augenhöhe"
Der ARD-Vorsitzende Florian Hager spricht derweil von einem "echten Durchbruch" und einer "Kooperation auf Augenhöhe". Das kann als Seitenhieb auf die ProSiebenSat.1-Plattform Joyn verstanden werden, die Anfang des Jahres ungefragt und ungewünscht Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender nativ in ihre Apps eingebettet hatte. Die ARD wehrte sich dagegen und erreichte schließlich, dass ProSiebenSat.1 die Praxis im März beendete.
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Später untersagten auch Richter ProSiebenSat.1, die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender in Joyn einzubauen. Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags, argumentierte das Landgericht München I. Der Medienstaatsvertrag schütze die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
(dahe)